18. Folgerungen. Das ursprünglich nur öffentlich-rechtliche Verhältnis des Vorkaufs rechts der Stadt Görlitz an den Mitleidenheitsgütern ist durch Vertrag zu einem privatrechtlichen geworden und daher nach dem Ablösungsgesetz in Kraft geblieben. Ls wird sich empfehlen, die Besitzer der mit ähnlichen Vorkaufs rechten belasteten Grundstücke, z. B. bei eintretendem Besitzwechsel, wenn die Stadt von der Ausübung des Vorkaufsrechts im Einzelnen Abstand nimmt, im Verhandlungswege zu bestimmen, das Vorkaufsrecht auf Grund der Bestimmungen im sOHH ff. B. G.-B. zu konfirmieren. Die Kosten der Beurkundung und gegebenenfalls erneuten grundbuch lichen Eintragung müßte allerdings die Stadt tragen, was aber bei dem hohen Wert, den jedes Vorkaufsrecht im Laufe der Zeit für die Stadt gewinnen kann, kein Bedenken erregen kann. 19» Geltendmachung des Vorkaufsrechts. Die Verwaltung der Stadt Görlitz hat es verstanden, das Mitleiden- heitsverhältnis zu den unmittelbaren Landsassengütern auf Grund des Vorkaufsrechts zum Erwerb eines bedeutenden Grundbesitzes zu benützen. Auf diesem vollzog sich dann durch zahlreiche Käufe und Austauschungen eine allmähliche Abrundung der zerstreuten einzelnen Besitzungen und erwuchs der Kommune ein bedeutender Geldgewinn aus ihren Gütern. n) Hier ist namentlich der Erwerb der Güter Hennersdorf und Gber-Sohra zu erwähnen. — Diese Güter gehörten von altersher unter des Rats der Stadt Görlitz Jurisdiktion; ihm wie auch der Bürgerschaft stand iu 0L8UW LlisnLtüonrs der Vorkauf zu. Nun verkaufte der Gber - Hüttenverwalter Ernst Heige am s. Mai l?2A die von ihm erb- und eigentümlich besessenen genannten beiden Ritter güter an den Kammer-Kommissar j)aul Seelig auf Groß-Hartmannsdorf