einzelnen Veräußerungsfalle nicht ausüben, wird sie es sich doch bei weiteren Verkäufen vorbehalten. Wenn aber z. B. kleine Stückchen aus den: belasteten Gutsbezirk mit dem betreffenden Gemeindebezirk vereinigt oder ausgelauscht werden, so mag die Löschung des Vorkaufsrechts un bedenklich sein. Neuerdings sucht die Stadt bei Gelegenheit des Verzichts auf das Vorkaufsrecht bei Abverkauf von Parzellen aus einem Landsassengute die Berechtigung zur alleinigen Benutzung des Grundstücks für elektrische Hochspannungsleitung der Ueberlandzentrale zu erlangen. Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mit teilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des dritten ersetzt (B. G.-B. Z 5(0 Abs. (, ß (O99). Die seitens des Amtsgerichts nach erfolgter Auflassung ergehenden Bekanntmachungen ersetzen die Mitteilungs pflicht des Verpflichteten nicht; mithin kann auch die nach H 5(0 Abs. 2 a. a. G. vorgesehene Ausschlußfrist von zwei Monaten dadurch nicht in Lauf gesetzt werden, das Vorkaufsrecht bleibt bestehen, auch wenn darauf hin eine Erklärung des Berechtigten Lvird und kann nach wie vor jeder zeit ausgeübt werden. ^7. Die Rechtsprechung. Die Stadtgemeinde Görlitz hat in mehreren Fällen auf Grund gericht licher Entscheidungen und authentischer Deklaration des bestehenden Rechts durch Gerichtsurteile in die Löschung des grundbuchlich eingetragenen durch Nichtausübung erloschenen Vorkaufsrechte an Landsasfengütern willigen müssen. Ls sind folgende Fälle zu erwähnen: a) In Sachen der Aktiengesellschaft Landbank zu Berlin, als Be sitzerin des Rittergutes Schlauroth hat Klägerin die Löschung im Rechts wege endgültig erzwungen. Die Stadt ist in erster Instanz vom Land gericht Görlitz nach dem Klageanträge verurteilt, die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist vom III. Zivilsenat des Gberlandesgerichts Breslau, die gegen dessen Urteil eingelegte Revision vom V. Zivilsenat des Reichs gerichts zurückgewiesen (Urteil vom 23. (Oktober (907, V, 29/07). —