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solches dem Käufer hinwiederum zu verreichen, in eines hochedlen und hochwohlweisen Rats zu Görlitz Hände auf. Der Kaufvertrag wird von der Rats- und Gerichtskanzlei unter dem Stadtsiegel ausgefertigt. Dann wird der Kaufkontrakt dem Rat der Stadt Görlitz durch den Iustizkommissar und Gerichtsverwaltcr vorgetragen und, nachdem Kontrahenten zu dessen Inhalt in allen Punkten und Klauseln sich bekannt und Unterschriften und Siegel rekognoscirt, Verkäufer auch das Eigentum an dem verkauften Gute zu dessen fernerer Verreichung an Käufer in des Magistrats Hände aufgelassen, konfirmiert dieser den Vertrag, der höchsten Landesherrschaft an ihren Regalien und dem Magistrat an seinen Gerechtsamen und sonstigen erweislich älteren und besseren Rechten unschädlich, und verreicht das aufgelassene Eigentum an den Käufer anderweit, ordnet solches dem Stadtbuch nachrichtlich einzuverleiben an und behält sich dabei in der Konfirmations- und Verreichungs-Urkunde das näher bezeichnete Vorkaufs recht vor, worauf die Konfirmation unter der Stadt größerem Insiegel, auch des dirigirenden Herrn Bürgermeisters und des Gberstadtschreibers eigenhändigen Namensunterschriften ausgefertigt wird. In besonderer Verhandlung erkennt dann der Käufer das Vorkaufsrecht des Magistrats und der Bürgerschaft in derjenigen Art an, wie es in der oorgelegten Konfirmationsklausel seines Kaufkontrakts angegeben ist. — Prof. Iecht erklärt den Vorgang folgendermaßen: „Menn dem Rate bei einem Verkauf ein Gut »ach Lehnrecht zu getreuen Händen übergeben war, damit er es an den neuen Käufer über reiche, wurde durch Vertrag diesem das Vorkaufsrecht auferlegt. Die Urkunde und die Verpflichtung wurden allemal ins Stadtbuch eingetragen. Solche Verträge tauchen durch die Reihe der Jahre immer wieder in den Stadtbüchern auf und wurden natürlich, als nach s8s5 der preußische Staat die Grundbücher in die Hand nahm, in die neuen Grundbücher hinübergenommen". In den mit den preußischen Staaten vereinigten ehemals Sächsischen Provinzen und Distrikten wurde durch Patent wegen Einführung des all gemeinen Landrechts, vom s5. November (8 s 6 (G.-S. S. 233) laut ß (6 bezüglich des Hypothekenwesens bestimmt, dieses solle nach den Grund sätzen der Hypotheken-Grdnung vom 20. Dezember (783 eingerichtet und darüber eine besondere Verordnung erlassen werden. S. Gesetz über den Ligentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten, von: 5. Mai (872 (G.-S. S. H33) für die Landesteile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Hypotheken ordnung vom 20. Dezember (783 galt.