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tragung zeigt aber auch sonstige Verschiedenheiten auf; sie lautet z. B. bei Rlein-Biesnitz und Girbigsdorf wie folgt: „Das Vorkaufsrecht des Rats und der Bürgerschaft zu Görlitz, vermöge dessen der Besitzer in dem Lalle, wenn er das Gut an Jemanden, welcher weder sein Intestaterbe ist, noch bereits im Görlitzer Bürgerrecht steht, zu verkaufen gesonnen ist, solches zuvörderst und ehe die Natural- Uebergabe erfolgt, dem Rate und der Bürgerschaft um eben den Preis, welchen der fremde Rauflustige geben will, zum Rauf anbieten muß, welches Vorkaufsrecht auf Grund der Anmeldung vom sO. Juli s82H bei Einrichtung des Hypothekenwesens vermöge Dekrets vom s. August f828 hin eingetragen worden ist"; auf dem Folium der Mahl-, Brett- und Schneide-Mühle zu Nieder- Bielau: „das dem Magistrat in Görlitz in Verkaufsfällen vor einem Fremden vorbehaltene Vorkaufsrecht"; beim Landsassengut Röslitz: „Das Vorkaufsrecht, welches in der Rauf- und Ronfirmations- Urkunde vom 22. Februar s8s7 der Magistrat zu Görlitz sich und der Bürgerschaft für den Fall, daß Besitzerin dieses Gut oder ihre Erben an eine solche Person, die weder im Görlitzer Bürgerrecht bereits steht, vorbehalten und welches die jetzige Besitzerin, Frau Ernestine usw. v. Uechtritz geb. v. Hake gerichtlich anerkannt hat". Das Vorkaufsrecht erscheint in den grundbuchlichen Eintragungen auch mit anderen Eigentumsbeschränkungen verbunden; so haftet auf der Niedermühle zu Friedersdorf ein Vorkaufsrecht dem Hospital zur lieben Frau in Görlitz, „für den Preis, den Fremder gibt, und darf dieser Teich niemals trocken gelegt, sondern jederzeit nur als Teich benutzt werden". Die mit dem Vorkaufsrecht zuweilen verbunden gewesenen Zwangsrechte, die z. B. dahin gingen, daß sich auf den Landsassengütern in den Dörfern sowohl als besonders in den Rretscham man keines anderen als des Görlitzer Bieres bedient werden dürfe, müssen, wie wir oben sahen, infolge der Stein-Hardenbergschen Agrar-Gesetzgebung als aufgehoben gelten. Die grundbuchliche Eintragung beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrage. Die Grundbücher sind aus den mittelalterlichen Stadt- und Gerichtsbüchern hervorgegangen. Der Gang des Verfahrens war bis zur Einführung der preußischen Gerichts- undHypolheken-Grdnung folgender: A. verkauft das ihm obrigkeitlich verreichte, auf gemeiner Stadt Görlitz Mitleidung, Freiheit und Begnadigung gelegene Landsassengut T., nebst den dazu gebrachten Grundstücken p. p. erblich, recht- und redlich an B. für und uni eine vorverglichene Raufsumme von . . . Rthlr. Die Uebergabe ist bereits erfolgt. Der Verkäufer läßt zugleich das Gut, um