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dann in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihr Verhältnis zur Stadt, als deren Vasallen man sie betrachte, gelöst haben würden, ein Verhältnis, welches der Schlesische Provinzial-Landtag nach den deshalb kundgegebenen Aeußerungen, namentlich in dem Vorkaufsrecht der Städte, der Ver pflichtung der Landsassen in Betracht der Bürgerrechtsgelder und des I^auäomium erblicke und daraus hergeleitet habe. Diese Verhältnisse blieben auch nach der veränderten politischen Gestaltung in unserm Vater lande nach wie vor bestehen. Die Stadtverördneten-Versammlung beschloß darauf unterm s.°>. April 18^8: „Auf Grund der näher angedeuteten Punkte mit den Landsassen zu unterhandeln, erscheint ganz unbedenklich, obschon es zweifelhaft sein dürfte, gegenwärtig auf die früher bestandenen Verhältnisse viel Gewicht legen zu können". Hierauf erfolgte ein Auseinandersetzungs-Rezeß betreffend die Ab lösung der der Stadtkommune von den Mitleidenheitsgütern zustehenden Reallasten bei Gber - Pfaffendorf, Rauschwalde, Schlauroth und Mittel- Girbigsdorf. — des Magistrats zu Görlitz 8sot. XIV, Nr. 8 vom Jahre s8H7). X vv ^6. Das heutige Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht der Stadt Görlitz an den Landsassengütern ist, wie wir sahen, aus den Mitleidenheitsverhältnissen, als einer Lehnsverbindung, hervorgegangen. Line besondere Verleihung durch gesetzlichen Akt kann nicht behauptet werden; es ist vielmehr ein bei Verreichung (Auflassung) der betr. Güter vorbehaltenes, vertragsmäßig bedungenes Recht mit dinglicher Wirkung. Das Vorkaufsrecht ist daher als dingliche Last in die Abteilung II der Grundbücher der Landgüter eingetragen. Die Ein tragung lautet: „zu Gunsten des Rats und der Bürgerschaft zu Görlitz", oder „für die Stadtkommune", oder „für die Stadtgemeinde Görlitz", oder „für den Magistrat" oder „des Magistrats für sich und die Bürgerschaft, auf Grund des Vorbehalts vermöge der dem Aaufvertrage erteilten Lon- firmation" oder „laut Adjudikationsanerkenntnis". Die Fassung der Lin-