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Rauschwalde, 5chlauroth, Ober- und Mittel-Deutsch-Ossig I. Anteil, Vber- und Nieder-Zodel die Ablösung: u.) des städtischen Vorkaufsrechts, b) der Verpflichtung zum Erwerbe des Gemeinde-Bürgerrechts und bez, Ober-Pfaffendorf, 5ohr - Neundorf, Rauschwalde und Lchlauroth, der auf diesen Gütern haftenden Laudemial- rente. 5ie baten, die Ablösung dieser Casten und Renten im Mege freier Uebereinkunft zu genehmigen und zu diesem Behufs einen mit den nötigen Instruktionen versehenen Aommissar zu ernennen, der mit sämtlichen provokanten gleichzeitig unterhandeln, event. den Ablösungsrezeß abschließen möchte. Das Aequivalent für die zu reluierende Rente ergebe sich aus den betreffenden Ablösungsrezessen, dagegen sähen sie rücksichtlich der beiden anderen Verpflichtungen der Mitteilung des Entschädigungsanspruchs, welcher seitens der Stadt gemacht werde, entgegen. Der Magistrat glaubte, s. auf eine Unterhandlung mit den Land- sassen nur unter der Voraussetzung eingehen zu können, daß diese ihr Forstrecht, d. h. den Anspruch auf Gewährung des wirtschaftlichen und häuslichen Holzbedarfs aus der Aommunalheide mit zur Ablösung brächten; 2. den zu ernennenden Aommissar nicht zum Abschluß, sondern nur zur Unterhandlung zu autorisieren, wonächst 3. bei der Unterhandlung das Forstrecht nicht zu hoch zu veranschlagen, sondern event. nur mit dem Vorkaufsrecht zu kompensiren sein dürfte, weil die Landsassen, wenn die Erhöhung der Holzpreise für die Bürgerschaft beschlossen würde, dem gleichfalls unterworfen seien, das Forstrecht folglich gar nicht den hohen Mert habe, welcher demselben gewöhnlich beigelegt werde. Die Steuerverbindung könne ohne durchgreifende Veränderung der bestehenden eigentümlichen Steuerverhältnisse ohne Zustimmung sämt licher Landsassen und ohne Genehmigung der Regierung nicht aufgehoben und verändert werden, es liege aber auch nicht in der Absicht der Petenten, eine solche herbeizuführen. Die übrigen namhaft gemachten Verhältnisse dagegen unterlägen der freien Vereinbarung der beiderseitigen Interessenten und könnte darüber auch mit einzelnen Landsassen ein Ab kommen getroffen werden, da die Landsassengutsbesitzer eine eigentliche Aorporation nicht bildeten. Ein solches Abkommen werde nun von den Besitzern der genannten Landsassengüter, zunächst nur in betreff der Laudemial- Rente und des Vorkaufsrechts bezweckt, und zwar zum Teil deshalb, weil die Landsassen nach der bisherigen Verfassung, trotz aller deshalb von ihnen gemachten Versuche und angewendeten Bemühungen von der aktiven und passiven Teilnahme an den provinzial- und allgemeinen Landtags-Mahlen ausgeschlossen blieben und ihnen solche Teilnahme nur