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deputierten Ratsmitgliedern in die Ratsstube einberufen werden sollten". — Auf Grund der Verhandlungen wurde unterm (3. September (80 s ein Rezeß mit den Landsassengutsbesitzern abgeschlossen und unterm 2. November s802 von dem Vberamtshauptmann in Bautzen bestätigt. II. privatrecht. Die Mitleidenheitsverbindung der Stadt Görlitz mit den Landsassen - gutsbesitzern beschränkte sich weiter auf folgende Privatrechtsver hältnisse: (. Die Verpflichtung derjenigen Landsassengutsbesitzer, welche diese Last noch nicht abgelöst hatten, der Stadtkommune die früher festgestellte Laudemial-Rente zu entrichten. — Neue Erwerber mußten bei Besitz- Veränderungen ein I^auäsmium (Lehnware) mit */z Taler auf (00 Gärlitzcr Mark der jedesmaligen Aaufsumme an die Aämmereikasse abführen. — Die Verpflichtung findet sich im Grundbuche der belasteten Güter ein getragen; 2. das der Stadtgemeinde zustehende Vorkaufsrecht. Die öffentlich- und privatrechtlichen Verhältnisse der Stadt Görlitz zu ihrer Mitleidenheit haben sich im Laufe der Zeit anders gestaltet. Von allen obigen Rechten ist nur das Vorkaufsrecht im Mandel der Zeiten fast unverändert geblieben. vv 1(5. Eine Auseinandersetzung mit den ^andsassen. Bevor auf das heute noch zu Recht bestehende Vorkaufsrecht eingegangen werden kann, muß der Vollständigkeit wegen noch einer auf Ablösung der städtischen Rechte gerichteten Bestrebung gedacht werden. Untern: 30. September (8^7 forderten die Besitzer der (6 Landsassen güter Gber-Pfaffendorf, Lissa, Nieder-Lohra, Sohr-Neundorf, Gber- und Nieder-Moys, Gber- und Nieder-Leschwitz, Gber- und Nieder-Ludwigsdorf, 4*