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und zu verpflichten, daß sie sich nirgends anderswo, denn an gemeiner Stadt des Bieres und Salzes erholen sollten und wollten". Das Görlitzer Bier-Urbar war ein Recht, welches den Geschlechtern der Stadt zu gute kam; es beruhte auf Privilegien Kaiser Karls IV. vom Jahre s3H7 und Kaiser Matthias' vom Jahre IMH (Vor siuou Iro. spruoll dsr biorkur llalbsu tsvisolwu dsr ruLusobuIti und stsliollsn 8tst,llsu irAg-u^eu. Loriptor. Rsr. I^us. Nr. 2 Bd. S. 7: „Daß Niemand anterthalb Meyl zuring um Görlitz frembd Bier erschenken solle". — Haß berichtet in seinen Annalen II, pstb: Llslt^su. brsusu uud ssbsnlrsu 8siu burAsrliollo RarauA, dorullk dis stets Asnddmst, LU8Zs8st2t und §sbg.ust 8siu, Alsioll vis dsr ^.dsl autk seins Rittsrssbuü't, 2iu86 und Oinsts, siob dsrsslbsn 2u MoZsu 2U sntbaldsn", und erwähnt, wie es auf dem Lande dahin gekommen sei, daß sich auch die Landschaft mit Brauen nähren wolle und teilt die der Stadt Görlitz verliehenen Privilegien und königl. Entscheide nut. — Den Einwohnern des dem Bannrecht unterworfenen Bezirks stand, mit Ausnahme der un mittelbaren Rittergüter nicht einmal das Recht zum Haustrunk, Mund- trunk, Haus - (Konsumtion, oder zur Kesselbrauerei, d. h. Bier für ihren häuslichen Bedarf zu bereiten, zu. Für den Ausschank des Görlitzer Bieres mußten die Schänker das Faßgeld an die Gutsbesitzer entrichten. — Uebrigens hatten die Landvoigte in der Oberlausitz nicht Macht, ohne landesfürstliche Spezialkonzession, jemandem den Brauurbar durch Lehn briefe zu erteilen, wie aus einem Reskript und Befehl des Kaisers Rudolph II. vom sO. März s6OH wegen der Lehn- und Leibgedingsbriefe, zu ersehen: „So befehlen N)ir die hiermit gnädigst, du wollest keine Neuigkeit, wo es nicht siebe vorgewest, viel weniger das Brauwerk und was anders, so in alten Lehnbriefen nicht begriffen, ohne Unser sonderbar gnädiges Vorwissen und Eonsens zulassen, sondern dich diesfalls jederzeit bei Uns Bescheids erholen usw." Alle Landsassen von Adel hatten aber seit dem Prager Vertrage von s53H das Recht, Malz- und Brauhäuser zu haben und aufzurichten, und darinnen zur Notdurft ihrer Haushaltung zu mälzen und brauen, oder einer bei dem andern, auch seinem oder eines andern Kretschmer oder Richter, zu derselben häuslichen Notdurft mälzen oder brauen zu lassen. — Doch dauerten die Streitigkeiten zwischen den Städten und der Ritterschaft wegen der sogenannten Braugerechtigkeiten fort und wurden von beiden Seiten mit großer Erbitterung geführt. Erst durch das Bier steuer - Mandat vom 17. Oktober s727 wurde das ganze Brauereiwesen auch in gewerblicher Beziehung etwas durchgreifend geordnet, indem das-