das Vorkaufsrecht der Agnaten im Falle der Veräußerung von Lehns- bestandteilen; durch die neuere Gesetzgebung (Abl.-Gesetz vom 2. März (850, ß 4) ist das Recht weggefallen. (G.-Trib. vom (8. September (854, L. 28, s. 30 s, A. L.-R. II (8, ß 305). Ergebnisse. Nachdem durch die neuere Gesetzgebung die lehnrechtliche Bedeutung des Mitleidenheitsverhältnisses erloschen war, beschränkte sich die durch die Mitleidung geschaffene Verbindung der Stadt Görlitz mit den Landsassen gütern auf folgende Verhältnisse: I. Geffentliches Recht. (. Den Steuerverband, in welchem die mitleidenden Dorfschaften und Dominien mit der Stadt standen. Die Ausschreibung erfolgte unter Zuziehung der Deputierten der Landsassengutsbesitzer. Die Steuern wurden von der Stadt-Mitleidung als Fach- und Doppelsteuern, von der Land-Mitleidung (der Ritterschaft) als Mundgut- und Rauchsteuern in den mitleidenden Dörfern erhoben und vertreten, an die Stadtkasse abgeführt und von letzterer zusammen mit den städtischen Grundsteuern an den landesherrlichen Fiskus entrichtet und diesem gegenüber vertreten. 2. Die Verpflichtung der Landsassen beim Erwerbe eines Land sassengutes, falls sie nicht bereits im Görlitzer Bürgerrecht standen, die Rosten des letzteren zu tragen. Hierüber erhielten die betreffenden Landsassen eine Rekognition und erlangten dadurch die Berechtigung, im Falle sie später ihren Wohnsitz in der Stadt nahmen, in die Reihe der Bürger einzutreten. (Vergl. jetzt Städteordnung vom 30. Mai (853, tz 5. Erwerb des Bürgerrechts). 3. Die Besitzer der tandsassengüter wurden auf den Kommunal- und Provinziallandtagen durch die Vertreter der Stadt Görlitz repräsentiert und selbst auf den Kreistagen hatten sie nur Kolleklivstimmen und konnten