in dem sich das platte Land im Ganzen befand", zur Anwendung, welches im Allgemeinen alle Beschränkungen des Grundeigentums, die aus der bisherigen Verfassung entsprangen, aufhob und festsetzte, daß jeder Grund besitzer ohne Ausnahme befugt sein sollte, über seine Grundstücke insofern frei zu verfügen, als nicht Rechte Dritter dadurch verletzt würden. Die preußische Agrargesetzgebung entwickelte sich auf diesen Grundlagen weiter und führte unter Aufhebung aller Berechtigungen und der Ablösbarkeit aller beständigen Abgaben und Leistungen oder Gerechtigkeiten (Reallasten) zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Besitzungen. Nach den: Anträge der Ritterschaft des Markgrafentums Gberlausitz wurde durch Aabinettsorder vom (3. November (8^ (G.-5. 5. 676) auch das in dein landesherrlich bestätigten Lehnspaktum vom 7. Juni (6(9 sich gründende Einstands- oder Vorkaufsrecht des dortigen ansässigen alten Adels auf die an Aommunen oder an Personen bürgerlichen Standes verkauften Lehn- oder Rittergüter mit allen seinen Folgen und Wirkungen für aufgehoben erklärt. Das sogen. Ablösungsgesetz vom 2. März (850 (G.-S. S. 77) hat, was unsere Frage betrifft, auch das Gbereigentum des Lehnsherrn, Guts oder Grundherrn und des Lrbzinsherrn ohne Entschädigung aufgehoben, ferner die Vorkaufs-, Näher- und Retrakt-Rechte an Immobilien, mit der Ausnahme, daß das durch Verträge oder letztwillige Verfügungen begründete Vorkaufsrecht an Immobilien in Araft bleiben sollte (H 2 Ziff. 4 und 6 des Gesetzes vom 2. März (850). Unter Näherrecht, Retrakt, auch Losung, Abtrieb, Zug- oder Einstandsrecht versteht man die Verpflichtung des Aäufers oder späteren Besitzer eines Grundstücks den Nähergelter oder Retrahenten in dem von ersterem abgeschlossenen Rauf eintreten zu lassen. Das Retraktrecht fand aber nur statt bei einer durch Rauf erfolgten Uebertragung des Eigentums oder des lehn- und kolonatrechtlichen erblichen Nutzungsrecht an Grund stücken. Unter den einzelnen Arten des Näherrechts ist hier nur der Retrakt des Gutsherrn bei der Veräußerung von Bauergütern und des Lehnsherrn (auch der Agnaten) bei Veräußerung von Lehngütern zu erwähnen, weil die stadtmitleidenden Güter dem Lehnrecht unterworfen waren. Der Lehnsretrakt gewährte dem Lehnsherrn das Mittel, die Nachteile einer Lehnsveräußerung abzuwenden und fand selbst bei gesetzlich oder durch Aonsenserteilung gültig gewordenen Veräußerungen statt. Die Verpflichtung aus dem Näher- oder Rekraktrecht ist eine auf Gesetz oder Gewohnheitsrecht beruhende, daher unterlag es der Aufhebung nach den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes. — Der Lehnsretrakt ist