42 12- Das MitleidenheitsverlMnis unter der preußischen Regierung. Jurisdiktion über die der Stadt gehörigen Güter, über die 25 Ratsdörfer, über die 9 Dörfer, die den milden Stiftungen gehörten und über die 22 stadtmitleidenden Dörfer aus den Händen der Stadtverwaltung in die des Staates überging und der Staat auch über die Verwaltung der Stadt eine eingehende Aufsicht übernahm, wurden eine ziemliche Anzahl Gerichts akten, Gerichtsbücher und sonstige Archivalien, die bisher dein Ratsarchiv angehört hatten, den königl. Behörden überliefert. Sie sind sämtlich jetzt im Staatsarchiv zu Breslau und im Regierungsarchiv zu Liegnitz. Dahin gehörten viele Rauf- und Versicherungsbücher (Zecht). ^3. Das Mitleidenheitsverhältnis unter der preußischen Regierung. Im Laufe der Zeit ging die vasallitische Bedeutung des Verhältnisses der Stadt zu den Mitleidenheits- oder den Landsassengütern unter. Dis freie Verfügung der Gutsbesitzer über das Grundeigentum unbeschadet der Ansprüche der Realberechtigten war in Preußen schon durch die Stein- Hardenberg sche Agrar-Gesetzgebung grundsätzlich anerkannt. Das Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums, so wie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend, vom 9. (Oktober (807 (G.-S. S. (70) gab jedem Einwohner der preußischen Staaten die Freiheit des Güterverkehrs, ließ ein gesetzliches Vorkaufs- und Näherrecht fernerhin nur bei Lehns-, (Ober-Eigentümern, Erbzinsherrn und Erbverpächtern bestehen und ermöglichte die Aufhebung der keinem (Vbereigentümer unterworfenen Lehnsverbindung. Als die Arone Preußen den ihr im Wiener Frieden abgetretenen Anteil der vormals königlich Sächsischen Gberlausitz in Besitz genommen hatte, wurde hier durch das Patent vom (5. November (8(6 zugleich mit dein Allg. Landrecht auch das Edikt von: 9- (Oktober (807 eingeführt. Durch Gesetz vom 2H Juli (82( (G.-S. S. 1(0) gelangte in der (Ober- und Niederlausitz auch das sogen. Landeskultur-Edikt vom (H. September (8(( (G.-S. S. 300) „zur Beförderung der Landeskultur und zur Hebung des ungünstigen Zustandes,