Volltext Seite (XML)
ebenfalls das Vorkaufsrecht. Der zweite Lall verlor sich aber immer mehr, daß wohl alle oder fast alle diese Güter, auf denen das Vorkaufs recht ruht, einmal unmittelbar der Kommune gehört haben. In ein Lehns- verhältnis zur Stadt traten auch die Besitzer der Landsassengüter. Es liegt also nach dieser rechtsgeschichtlichen Klarstellung im ersteren Lalle kein eigentliches Vorkaufsrecht — richtiger ein Wiederkaufsrecht — vor, su8 rsvooauäi, sus rsäomtäouis, nämlich das Recht des Verkäufers, die Sache vom Käufer zurückzukaufen, auf Grund einer verpflichtenden Abrede, des paotum äs rslrovsnäsuäo. S. A. L.-R. I ((, ß 296: „Ist ein Kauf unter Vorbehalt des Wiederkaufs geschlossen, so wird in zweifelhaften Lällen vermutet, daß die Sache dem Verkäufer für eben den Preis, welchen er dafür erhalten hat, zurückgegeben werden solle". Der Vorbehalt des Wiederkaufs ist keine auflösende Bedingung, sondern ein eigener Nebenvertrag des Kaufs (Streufferts Archiv 55, S. 2ßH; 86, S. 349)- Dagegen ist das Vorkaufsrecht das Vorrecht, welches einem Andern auf die Erwerbung der Sache eingeräumt ist. Das römisch-rechtliche Vorkaufsrecht, sus xrotimisso8, wirkte nur obligatorisch und ist daher nicht zu verwechseln mit dem dinglich wirkenden deutschen Näher- oder Retraktrecht. Das Vorkaufsrecht kann nicht bloß vertrags mäßig begründet werden, es gibt auch gesetzliche Vorkaufsrechte (s. Wind scheid, Lehrbuch des Pandektenrechts II, A 388, 2. — Dernburg, Pandekten II, ß 95, 5a und b. — Arndts, Lehrbuch der Pandekten, ß 30 s, a. f.). Lübisches Recht (Der Kaiserlichen Lreien und der heiligen Römischen Reichs stadt Lübeck Ltaduta, Stadtrecht und Grdnungen), Oib. III, VII. Os fürs xrotimi86O8. Von dem Rechte, welches vermag, daß einer den andern, von getanem Kauf abtreiben kann, Kaufs-Einstand-Recht genannt: I. „Wer frei Erbgut oder liegende Gründe verkaufen will, der soll sie für allen Dingen anbieten den nähesten Erben, durch zweene gesessene Bürger, ob sie das annehmen wollen für den Preis, was andere darum gaben: Wollen sie solches nicht tun, so mag er das Gut, so teuer als er kann, verkaufen, wem er will, ohne Gefahr: Dem Rentner vorbehalten seine Gerechtigkeit, wo Renten in dem Erbgut seien, dem es für allen andern muß angeboten werden". Nach A. L.-R. ist das Vorkaufsrecht die Befugnis, eine von dem Eigentümer an einen dritten verkaufte Sache, unter den Bedingungen des geschlossenen Kaufes, oder unter gewissen im voraus bestimmten Be dingungen käuflich zu übernehmen. — Als bald nach (8(5 die gesamte