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40 Dar ältere Vorkaufsrecht der Stadt Görlitz an den Mitleidercheitsgütern. vor dem Rate haben und von diesem ihre Güter verreicht haben sollten. S. kromomoriL (Lehnsbericht) vom 28. Mai (739: „Bei denen Sechs- städten sind die in der städtischen Mitleidenheit und unter der Städte Jurisdiktion gelegenen Güter ox xrivils^io ulloäiat und werden, wenn auch gleich die Besitzer ckurisckioUvuom exerzieren, aus eben die Meise bei dem Rate verschrieben, wie es wegen anderer unter die Stadt gehörigen Grundstücke gewöhnlich". Die Besitzer der mitleidenden Güter blieben unter der Gerichtsbarkeit der städtischen Gbrigkeiten und damit in einem Abhängigkeits- und Lehns- verhältnis zur Stadt, mußten das Landbürgerrecht erwerben, und es hatte die Stadt bei ihren Gütern das Vorkaufsrecht. ^2. Das ältere Vorkaufsrecht der Stadt Görlitz an den Alitleidenheits- oder Landsassengütern. Eine besondere landesherrliche Verleihung des Vorkaufsrechts kann nach der geschichtlichen Entwickelung des Mitleidenheitsverhältnisses nicht behauptet werden. Es ist ein Irrtum, wenn immer wieder, z. B. in der Alagesache des Besitzers von Rauschwalde wider den Magistrat der Stadt Görlitz wegen Löschung des Vorkaufsrechts 29 — (6 — 36, Bl. 8H) behauptet wird, dem Magistrat sei das Vorkaufsrecht „durch Gesetz Aaiser Aarls IV. verliehen" worden, es handele sich also um ein gesetzliches (aufgehobenes) Vorkaufsrecht! Professor Or. Iecht sagt, er habe vergebens die Urkunden Aaiser Aarls IV. und seiner Nachfolger daraufhin durch gesehen. Auch die Grtsstatuten haben nach Iechts Angabe darüber keine Bestimmung; die Sache ist vielmehr so: Görlitz besaß einmal selbst Land güter und verkaufte sie zum Teil wieder und ließ sich in jedem Lalle infolge eines Nebenvertrages beim Aauf das Vorkaufsrecht eintragen. Zweitens besaßen einige Stadtbürger Landgüter und Ackerwerke (die sogen. Landbegüterten) und mußten sie bei Besitzveränderungen von der Stadt zu Lehn nehmen, und beanspruchte die Stadt als Lehnsherr bei Veräußerungen