Das Verfahren bei Besitzübertragungen. Das Verfahren bei Besitzübertragungen der Mitleidenheitsgüter war folgendes: Die Besitzübertragung und Auflassung, meist nach dem eigentlichen Verkauf vorgenommen, spielte sich vor den richterlichen Behörden ab und bekam durch die Eintragung in das Stadtbuch Gültigkeit: „Liegende Gründe" und „stehende Erbe" mußten wie nach Lübischem, so auch nach dem von Görlitz angenommenen Magdeburgischem Recht „für dem sitzenden Rate verlassen werden". Die Verkäufe von Grundstücken wurden in die Illbri rosiAULtioiium, die auch Testamente enthielten, eingetragen. Das Wort „rssißuars" hat in der Görlitzer Kanzleisprache die Bedeutung „auflassen". — Die Besitzer der Stadtmitleidenheits- oder Landsassengüter waren nämlich mit ihrer Person und ihren Gütern der Jurisdiktion des Rates unterworfen, wie aus einem Ratsdekret von s692 hervorgeht, worin es heißt: „Huoaä oompstsntiam lori, so bleibet es bei der alten Gbser- vanz, daß die Besitzer der Landgüter, wenn es ihre Güter betrifft, wie auch, wenn sie auf ihren Gütern wohnen, vor E. E. Rate ^us,vi8 oausa die erste Instanz haben". Da die Testamente und Käufe immer mehr an Ausdehnung ge wannen, so war es eine zweckmäßige Aenderung, daß seit s58s für jedes Rechtsgeschäft besondere Bücher angelegt wurden. Man schied ferner die Kaufbücher und die Auflassungsbücher. Die Auflassung von Grundeigen tum mußte vor den richterlichen Behörden der Stadt geschehen, der ge wöhnlich der Auflassung vorausgehende Kauf war mehr eine private Beurkundung, die keineswegs unbedingt vor den Gerichtsbehörden statt zufinden hatte. — Der Aauf geschah oors.ru soustu; die Auflassung er folgte aber in juäioio oräius-ric». — Die Auflassungsbücher tragen den Namen „libri äoustiormru"; es befinden sich diese von s58s bis s67s im Görlitzer Ratsarchiv, von s672 bis s82O im Breslauer Staatsarchiv (Iecht). — Die Akten der stadtmitleidenden Güter wurden in der Landlade aufbewahrt. In materieller und formeller Hinsicht trat eine Aenderung im Mit- leidenheitsverhältnis ein, indem am 3s. Mai s73l unter der Herrschaft Friedrich Augusts II. von Sachsen ein neues Abkommen zwischen dem Rat und der Landbürgerschaft getroffen wurde, daß die Landbürger in den ihre Person und ihr Landgut betreffenden Sachen xrims.m iu8ts.utig.m