38 10. Schäferei» und kfütungsgerechtigkeiten. ^0. Schäferei- und Hütungsgerechtigkeiten. Mit dem Besitz der Landsassengüter waren auch Schäferei- und Hutungsgerechtigkeiten (su8 oomxasoouäi, z'u8 oomp^oui) als ein Vorrecht der Gutsherrschaft verbunden, insbesondere das Hutungsrecht oder die Befugnis, eine Schafherde auf der ganzen Feldmark, mit Einschluß der in dem Gemeindebezirk liegenden Rustikaläcker weiden zu lassen, mit welcher Grundgerechtigkeit bisweilen auch das ausschließliche Recht, einen Hirten zu halten, verbunden war. Das gutsherrliche Schafhutungsrecht, auch die sogen. Hutungs- und Zutreiberechte zur herrschaftlichen Auhherde hörten zum Teil schon von Walpurgis s832 an auf infolge der Ab lösungsverhandlungen. Bei den gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen auf Grund des Gesetzes vom s. März s850, W s Nr. 2, 3, sO, 80, Nr. 5, 85 und sO5 erfolgte auch wegen der Weide eine Ausgleichung; schließlich wurde die Ausübung der Weidegerechtigkeiten nach den Feldpolizei-Gesetzen, insbesondere dem Gesetz vom s. April s880 (G.-S. S. 238) einer Anzahl von Beschränkungen unterworfen. — Zur Zeit sind diese Gerechtigkeiten wohl auf allen Landsassengütern als erloschen anzusehen. Nicht minder das Mastungsrecht, welches in der Regel dem Eigentümer der Bäume zukommt. So lange die Mästung dauerte, mußten die Reviere, wo die Schweine sich befanden, mit der übrigen Hutung geschont werden; es folgte also an Orten, wo Mästung war, das übrige Vieh erst nach den Schweinen. Soweit den Landsassengutsbesitzern das Mastungsrecht in einem fremden Forste als eine Grundgerechtigkeit zukam, ist auch diese durchweg zur Ablösung gebracht; ebenso sind andere Arten von Grund gerechtigkeiten, z. B. das Recht auf fremdem Grunde und Boden Aalk zu brennen, Erde, Steine, Lehm usw. zu holen, soweit sie nicht grund buchlich eingetragen und dadurch sichergestellt sind, erloschen. vv