den Herrschaften nicht zu verbieten sei, „ihre Untertanen der Dienste frei zu verkaufen", nur bestimmten sie gleichzeitig, daß außer der Gerichtsbar keit und Jagd auch das Recht für den Besitznachfolger vorbehalten bleiben müsse, gegen Erstattung der gezahlten Geldbeträge die Dienste von den freigekauften Bauern wieder fordern und deren Vertrag mit dem Vor besitzer annullieren zu können. Infolgedessen kam auch schon damals gänzliche Ablösung der hofedienste gegen Aapitalentschädigung vor und verglich sich der Rat von Görlitz (659 mit den Bauern in penzig dahin, daß diese für einen Teil ihrer Dienste eine widerrufliche Rente zahlen sollten. — Im allgemeinen war es nicht statthaft, daß ein Vasall seinen zum Lehngut gehörigen Untertanen die Freiheit von Diensten verkaufen dürfe, weil dadurch zum Nachteil des Lehnsherrn das Gut verringert wurde. Den Landsassengutsbesitzern und Pächtern stand auch eine Aufsicht über die Untertanen-Wirtschaft zu. „U)eil auch dem herrschaftlichen Interesse gemäß dahin zu trachten ist, daß die Untertanen ihre Güter und Wirtschaften ordentlich bestellen, die Gebäude im tüchtigen Stande erhalten, nicht aber durch Unverstand, Faulheit, Trunkenheit oder andere üble Louäuits ruiniret werden möchten: so wird Herr Pächter angewiesen, dergl. Wirte in Zeiten zu erinnern und zu behöriger Wirtschaft anzuhalten, bei verkühnter Widersetzlichkeit aber es dem Herrn Unter-Aämmerei-Ver- walter oder nach Beschaffenheit der Umstände dem jedesmaligen regierenden Herrn Bürgermeister anzuzeigen". (Pachtvertrag betr. die Güter Hennersdorf und Ober-Sohra vom Jahre (738). Nach der Verordnung, die Aufhebung der Erbuntertänigkeit in dem Tottbusser Areise, den beiden Lausitzen und den übrigen vormals Aönigl. Sächsischen Landesteilen betreffend, vom (8. Januar (8(9 (G.-S. S. 2() 8 (0 blieb jeder Einwohner eines Dorfes, welcher ein Rustikal grundstück besaß, der erfolgten Aufhebung der persönlichen Erbuntertänig keit ungeachtet, nach wie vor verbunden, alle und jede auf seinem Besitz tum haftenden gutsherrlichen Dienste, Lasten und Abgaben in der näm lichen Art, wie er solche dem Gutsherrn nach Inhalt seines Aaufbriefes oder nach Ausweis des Urbarii, oder kraft rechtsgültiger Verträge und Observanzen zeither zu leisten und zu entrichten schuldig war, auch in Zukunft fernerhin ohne Widerrede zu leisten und prompt zu entrichten. — Eine einheitliche und umfassende Regelung trat erst in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ein und zwar erfolgte durch das Ablösungsgesetz vom 2. März (850 88 2 ff. 9 ff. die Aufhebung und Ablösung der guts herrlich-bäuerlichen Rechte für den ganzen Umfang der Monarchie.