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stand der Verleihung; sie bestanden namentlich in Hofearbeit mit dem Pfluge und der Sichel, in Hand- und Spann- (Zug-) Diensten, Bau- und Forstdiensten, Heu- und Forst-, Jagd- und Fisch-, Gemeinde-, Mühl-, Stein- und Mühlrvellen-Fuhren, Fuhren zum Holz-, Aalk- und Ziegelofen, sowie zur Anführung des Deputat - Aornes und Holzes, auch in Botengängen, Geld-, Getreide- und sonstigen Natural-Zinsen (s. Sächs. Untertanenordnung vom Juli (65 ( und Rurfürstl. Resolution vom 7. September (672 — Rollekt. der Oberlaus. Ges. I Art. 2, S. 626-663. O. v. G. L. Bd. 22, S. (07. — A. L.-R. II, 7. Von den Diensten der Untertanen). Andere Abgaben, als Getreidezinsen für Ueberlassung von Holz-, Streu-, Weide- und andere derartigen Nutzungen, oder Geldabgaben für entbehrlich ge wordene Dienstleistungen traten hinzu. Doch wurden die Dienste, Zinsen und Abgaben allmählich abgelöst und aufgehoben. Zum Ersatz der in Wegfall kommenden Dienste war dann die Anschaffung von Zugvieh nebst Schiff und Geschirr erforderlich und mußte das Inventar an Nutz- und Zugvieh und sonstigen Wirtschaftsgegenständen vermehrt werden. — Wenn einer oder der andere von den zu Zug- und Hand-Frohnen verpflichteten Untertanen und das Hofgesinde sich widersetzlich und ungehorsam zeigen sollte, durfte der Besitzer den oder diejenigen auf einen oder zwei Tage in den Stock legen, „wobei jedoch jeder Exzeß und Affekt zu vermeiden". Die Untertanen wurden angewiesen und angehalten, ihre Rinder auf den Schautag, der einige Wochen vorher anzusagen war, der Landes verfassung gemäß, unweigerlich zu gestellen. Des Verborgens ohne E. E. Rats Vorbewußt sollten die Besitzer der Landsassengüter und die Pächter der Stadtgüter sich enthalten, auch möchte den armen Untertanen bei Not fällen Vorschub getan werden, damit Besitzer oder Pächter durch deren Abgang nicht an Diensten lädiret würden. — Die Untertanen wurden von der Herrschaft angewiesen, zu rechter Zeit auf dem Hoffelde oder zu anderer Arbeit sich einzufinden, sintemalen nicht möglich, daß wenn sie um 8 Uhr aus ihren Behausungen gingen und aus den Höfen ausführen, daß sie erst um (0 Uhr auf die Hofearbeit kommen könnten, daher diejenigen, die so zu spät kommen würden, nicht angenommen, sondern zurückgeschickt und der Hofetag ein andermal von ihnen verrichtet werden solle. Fahrtage der Bauern und bespannten Gärtner konnten für die Uämmereiverwaltung ohne Entgelt gefordert werden, wann und wohin sie gebraucht würden, jedoch ohne daß solche in der Heu- und Erntezeit, ingleichen in der Herbst- und Frühjahrssaat, den unvermuteten Notfall ausgenommen, verlangt werden dürften. Die Stände selbst beschlossen auf dem Landtage Okuli (653, daß