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zuerst ihre eigenen Waldungen belegten und kraft dessen alle Personen, denen nicht die Befugnis dazu vom Aönige verliehen wai> von der Aus übung der Jagd in diesen Waldungen bei Strafe des Aönigsbannes (60 Schillinge) ausgeschlossen waren. Auch nahmen in der Regel die Besitzer von adeligen oder Rittergütern in dieser Beziehung eine eximierte Stellung ein, indem ihnen das Iagdrecht nicht nur für ihren Grund und Boden, sondern auch für das Gebiet ihrer Hintersassen verliehen war (Lehrend, Das deutsche privatrecht, K HO). — Die Städte haben sich das Iagdrecht zu wahren gewußt, so auch Görlitz für ihre Heide, die Hölzer und Feldfluren die Iagdgerechtigkeit behielt, während das Iagdrecht des bäuerlichen Grundbesitzes durch die Ausbildung des Iagdregals so gut wie ganz beseitigt wurde. — Nach diesem Iagdrecht hatte der Magistrat auch aus den Landsassengütern die Iagdgerechtigkeit, die Besitzer übten die Jagd nur mit seiner Einwilligung aus ihren und ihrer Hintersassen Gütern aus. Erst das Jahr (8H8 hat zur Aufhebung des Iagdrechtes aus fremdem Grund und Boden geführt (s. Gesetz vom 3H Oktober (8H8, G.-S. S. 3H3); eine Trennung des Iagdrechtes vom Grund und Boden kann darnach als dingliches Recht künftig nicht stattfinden; die Jagd steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden zu; er darf sie in jeder erlaubten Art, das Wild zu jagen und zu fangen, ausüben und ist nur den allgemeinen jagdpolizeilichen Beschränkungen gemäß Iagdpolizei-Gesetz vom 7. März (850 (G.-S. S. (65) und der Iagdordnung unterworfen, auch sind durch das Ablösungsgesetz vom 2. März (850, ß 3 Nr. 6, alle in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste und Leistungen ohne Ent schädigung aufgehoben. vv 9« Abgaben. Dienste und Leistungen. Die Besitzer der Landsassengüter hatten die auf Grund und Boden haftenden gutsherrlichen Rechte in Bezug auf die Frohnden, Abgaben, Leistungen und Dienste, Scharwerk, Robot der Untertanen. Die Dienste, welche die Untertanen ihrer Herrschaft zu leisten hatten, waren eigentlich zur Bewirtschaftung und Benutzung der herrschaftlichen Grundstücke be stimmt, galten als Pertinenzstücke der Lehngüter und waren selbst Gegen- 3*