Leit s575 hat das Mitleidenheitsverhältnis keine wesentliche Aenderung erlitten. Geschichtlich ist aber noch folgendes zu bemerken: Kaiser Ferdinand II. erteilte, nachdem der Winterkönig Friedrich V. von der Pfalz mit den ihm zugetanen Lausitzern s620 auf dem weißen Berge bei Prag geschlagen war, der Gberlausitz Amnestie und die General-Konfir mation ihrer Privilegien vom 26. Juli s622. Es wurde ein Immissions rezeß vom s3./23. Juni s623 verfaßt und unterm l4-/24. Juni s623 ein Revers über die Bestätigung der Privilegien und .der freien Ratsübung ausgestellt. Als im Jahre s635 das Markgraftum Gberlausitz durch den Prager Frieden an das Kurhaus Lachsen überging, ward den Ltänden von dem neuen Landesherrn, Kurfürst Johann Georg I., sowohl in dem mit dem Kaiser Ferdinand II. abgeschlossenen Prager Rezeß vom 20./30. Mai s635, als auch in den ihnen besonders ausgestellten Reversalien vom 23. Sep tember s633 die ausdrückliche Zusicherung gegeben, sie bei den von dem Könige von Böhmen und Markgrafen in der Gberlausitz erlangten, wohl hergebrachten Privilegien und Freiheiten zu schützen und zu belassen. Die Gberlausitz behielt demnach ihre eigene Verfassung und wurde nicht mit den Sächsischen Grblanden vereinigt. Die Landsassengutsbesitzer galten auch unter der kursächsischen und späteren preußischen Regierung, ungeachtet ihrer mannigfachen Berechtigungen nicht als freie Rittergutsbesitzer und blieben zunächst in einem Abhängig keitsverhältnis zur Stadt Görlitz. vv 8. ^Zagdhoheit. Dem Rate und der Kommune der Sechsstadt Görlitz stand die Iagdhoheit und - Freiheit zu, da sie die hohe, Mittel- und Nieder- Jagd auf sämtlichen zur Stadt gehörigen Gütern und Dorffluren zu exerzieren hatten, wie es in der Forst- und Iagdordnung bei der Sechsstadt Görlitz, vom 30. Dezember s737 heißt. Das Iagdrecht war in der Landesherr lichkeit als Regal und in der Grundherrlichkeit als Iagdherrlichkeit ent wickelt; es ist aus dem Bann hervorgegangen, mit welchem die Könige