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Airchengewalt des Landesherrn, des jus MLjsstgäioum siroa, saora erstreckte sich daher in der Gberlausitz auf wenig mehr, als auf die Zusammen berufung der Synoden. Auch die Sechsstädte übten die patronatsrechte auf ihren Besitzungen und vielen Mitleidenheitsgütern aus, ebenso die geistliche Gerichtsbarkeit sowohl über die geistlichen Personen in bürgerlichen Streitfällen und Straf sachen, als auch in Ehe- und Verlassenschaftssachen. Dis „Aonsistorial- rechte" des Rats zu Görlitz sind durch das Immediat-Reskript des Aönigs von Polen und Kurfürsten von Sachsen, Friedrich August, ci. ä. Dresden, den 7. Februar (756 außer Zweifel gestellt. Sie erstreckten sich danach auf die Stadt und auf die unter deren Gerichtsbarkeit auch Mitleidenheit gehörigen gesamten Dorfschaften, jedoch nur in der ersten Instanz, folglich mit Vorbehalt des Rsmsäii supMoutäcmis st up^slludiouis. Dem Magistrat der Stadt Görlitz steht noch bis jetzt das Patronat über die Landkirchen in folgenden Airchengemeinden zu: Nieder - Vielau (Forst), Gber-Bielau, Daubitz (Hospital), Friedersdorf desgl., Hennersdorf, Aohlfurt (Forst), Langenau, Lichtenberg, Leippa (Forst), Moys, penzig (Forst), Rau scha desgl., Roth wasser desgl., Sohra, Troitschendorf (Hospital). (Bei den gesperrt gedruckten besteht keine Beitragspflichtigkeit). 7. Die freie Veräußerung der Lehne. Die freie Veräußerung der Lehne wurde den Vasallen von Maximilian II., durch Privilegium von (575 gestattet. <Vb dies Veräußerungsrecht auch auf privat lehne auszudehnen, ist unter den Rechtsgelehrten kontrovers, muß aber nach oberlausitzischem Lehnrecht angenommen werden. Gin R-sspcmsum der Wittenberger Juristen von (7(1 hat die Frage verneint, die entgegengesetzte Ansicht führten aber die Iuristenfakultät zu Halle und der Schöppenstuhl zu Leipzig in ihren rssxonsis vom Jahre (707 aus. Gs läßt sich hiernach wohl annehmen, daß die provinziellen Bestimmungen des Rechts der freien Lehnsveräußerung auch auf Privatlehne anzuwenden sind, doch blieb das bei Veräußerungen der Landsassengüter dem Rat zustehende Vorkaufsrecht auch in der Folge bestehen.