32 «. Vas Kirchenlehn (Patronatsrecht). Untertänigkeit und der provinziellen Vorschriften völlig bedeutungslos ge worden). Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und tasten weg, welche den Berechtigten dafür oblagen (s. Bek. vom 22. April (85( — G.-S. 5. (80 — G. v. G. vom 27. Januar (877 — R.-G.-Bl. S. H(—76, H (6: Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. — A. G. zum G. V. G. vom 2q. April (878 — G.-S. s. 230). 6. Das Rirchenlehn (j)atronatsrecht). Die tandsassengutsbesitzer hatten weiterhin, da wo mit den Lehn- gütern auch das Airchenlehn (Altarlehn, teuäum alturuZii) verbunden war, Airchen-Patronatsrechte. Das Patronat ist in seinem Ursprung auf die Grundherrlichkeit als Ausfluß des Eigentums zurückzuführen und stellt sich als die vom Grundherrn über die auf seinem Grund und Boden erbauten Airchen geübte Befugnis dar, den Geistlichen anzustellen, welche das neuere Recht freilich als eine von der Airche gewährte Begünstigung für eine derselben erzeigte Wohltat auffaßt. Diese letztere besteht darin, daß jemand durch Anweisung des Grund und Bodens Errichtung eines kirchlichen Gebäudes und Überweisung des für den Geistlichen und die Ausgaben des Gottesdienstes nötigen Fonds (assiZnutio tuucii, aoclilloatio, äotutio) eine Airche oder durch bloße Dotation ein neues Benefizium an einer schon bestehenden Airche gründet. Im zweifelhaften Falle wird vermutet, daß das Airchenpatronat auf einem Gute oder Grundstücke hafte (so A. L.-R. II, ((, ß 579), eine Rechtsvermutung für die Ding lichkeit des Patronats. Die patronatsrechte und Pflichten auf dem Lande in der Mberlausitz übten fast ausschließlich die besitzenden Rittergüter aus, und das mit Fug und Recht. Hatten doch in der Mehrzahl der Fälle die Gutsherren nicht allein Jahrhunderte zuvor die Airchen auf ihrem Grund und Boden gegründet, sondern auch ausgestattet. Ein wohl begründetes Recht der Gutsherrschaft war daher auch die Wahl und Ein setzung des Pfarrers und die Aufsicht über das Airchenvermägen. Die