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Vasallen, die mit dem in Streit befangenen Lehnmanne gleichen Standes und Mappengenossen sein mußten, wurden Duros ourius genannt. Aus diesen wurde einer zum Lehnsrichter, oder wie er auch sonst genannt wird, Lehnsprobst, Stabhalter, erwählet, der bei diesem Gerichte die Direktion führte". In der Gberlausitz vertrat des Lehnsprobstes Stelle der Landvoigt. — Die kurfürstliche Resolution vom (3. September (652 Johann Georgs bestätigte ausdrücklich das in der Gberlausitz eingeführte Mann-Lehngericht. Man nannte es hier auch Ritterrecht oder Ehren tafel. — Nachdem das Duellmandat erschienen (1785), wird es schwer lich mehr gehalten worden sein, weil es eine zu kostbare Art des Prozesses war. Der obenerwähnte Obergerichtsvertrag wurde durch Beschluß des Rats vom 7. September (802 und durch eine Verhandlung mit den Land sassen vom H. Februar (803 wesentlich abgeändert (Akten des Magistrats zu Görlitz 8ooti. XIV Nr. 23, die mit den Herren und Frauen Besitzern der zur Stadt Görlitz Gerichtsbarkeit und Mitleidung gehörigen Dorf- schaften verhandelte Erläuterung und Verneuerung des Gbergerichtsvertrages vom Jahre (563 betreffend). Die Gerichtsverhältnisse änderten sich auch nach dem Uebergang der diesseitigen Teile der Oberlausitz an die Arone Preußen zunächst nicht. Line Eingabe der sämtlichen Landsassenguts besitzer, die sie (8(7 an den Iustizminister richteten, worin sie baten: für ihre Personen dem Forum des Oberlandesgerichts in Glogau untergeben zu werden und diesen Gerichtshof als Aufsichtsbehörde über ihre patri- monialgerichte zu bestellen, blieb damals unberücksichtigt. Die patrimonialgerichte und der eximierte Gerichtsstand wurden durch die Verordnung vom 2. Januar (8^9 (G.-S. S. () aufgehoben. Nach Art. H2 der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 3(. Januar (850 (G.-S. S. (7) bleiben aufgehoben, nach Maßgabe der ergangenen besonderen Gesetze: (. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht der Ausübung oder Uebertragung der richterlichen Gewalt (Titel VI der Ver fassungs-Urkunde) und die aus diesem Rechte fließenden Exekutionen und Abgaben; 2. die aus dem gerichts- und schutzherrlichen Verbände, der früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung her stammenden Verpflichtungen (s. A. L.-R. II, 7, dritter Abschnitt: Von untertänigen Landbewohnern und ihrem Verhältnisse gegen ihre Herr schaften (HZ 87—(H6); diese Bestimmungen sind infolge der durch HZ (0 —(2 Ed. vom 9. Oktober (807 (Ergänzung 5) bestimmten Auflösung der Guts-