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Ausübung den Grafen übertrug, später den Landesherren überließ. Die Fürsten, Grafen und Herren hatten in ihren Ländern und Grafschaften den Blutbann oder die Gbergerichte, der niedere Adel aber nichts als die Untergerichte oder die Gerichtsbarkeit über seine Bauern. In Lachsen haben die bloßen Gdelleute erst unter Albert und Ernst die Gbergerichte entweder käuflich oder durch Privilegium an sich gebracht und nicht einmal alle, sondern nur einzelne. — Aaiser Ferdinand I. ließ „auf der Land stände Supplizieren, zu besserer Haltung des gemeinen Landfriedens, Sicher heit der Straßen, Bestrafung des Uebels usw. allen von Landständen, so zuvor die Gbergerichte bis auf dieselbe Zeit nicht gehabt, und den Sechs städten der Gber-Lausitz allergnädigst zukommen, vermögeInhalts DriviloZii, die Gbergerichts-Gnad genannt, gegeben Prag, den (2. Llartii ^.nno (562". Die Gerichtsbarkeit der Mitleidenheitsgüter stellte der Gber- gerichtsvertrag vom Jahre (563 post postum omninm 8anotorum fest. Dem Rate blieben nur alle Gber-Halsgerichte, alle Mißhandlung, die mit Leib und Ehren zu bestrafen, vorbehalten, damit die Erbgerichte nicht beschwert würden. Mit Ausschluß von Ludwigsdorf, Girbigsdorf und Alein - Biesnitz behielt sich in diesem Vergleiche der Rat von Görlitz die Gbergerichtsbarkeit über alle Mitleidenheitsgüter vor, woraus ihm später das Gberaufsichtsrecht über die patrimonialgerichte derselben und die Jurisdiktion über die Besitzer dieser Güter erwuchs. Brüche, welche mit Geld, Gefängnis, Verweisung, Bußen und IVchrgelde könnten verbüßet und an Leib und Leben nicht möchten gestrafet werden, „Deube" unter zehn Mark usw. wollte der Rat den Landbürgern enträumet und eingetan haben. Streitigkeiten aus dem der Mitleidung zu Grunde liegenden Lehns- verhältnisse kamen vor das Lehngericht (Mannlehngericht, Gleichen gericht, fnäioium pLrium Ouriao), an welchem der Lehnsherr (Lonior) als Richter den Vorsitz führte, sofern er nicht selbst Partei war, und die Lehnsmannen als Urteiler, Beisitzer, paros Ouriao fungierten. Das Lehn gericht beruhte auf der oonstitutio 6o ksnllis Aaiser Aonrads II. vom Jahre (037, war also longobardischen Ursprungs, ist aber im deutschen Lehnrecht rezipiert. Im „Gberlaus. Magazin" von (770, S. 30st findet sich von dem Mannlehngericht folgende Nachricht: „Das Mannlehngericht ist eine Art des bei Lehnen gewöhnlichen Gerichts, in welchem die zwischen dem Lehnsherrn und dem Lehnsmann des Lehns halber entstandenen Streitigkeiten durch die hierzu als Richter und Beisitzer ernannten Lehns mannen untersucht und entschieden würden. — Diese Lehnsmannen oder