machen. — In der preußischen Gberlausitz wurde das Einstandsrecht durch die Aabinettsordre vom (3. November (8HH aufgehoben. Für den Fortfall der lehnrechtlichen Bedeutung des Mitleidenheits- Verhältnisses ist die preußische Verfassungsurkunde vom 3s. Januar (850 (G.-S. 5. (7) von Bedeutung. Diese untersagte in Art. HO die Errichtung von Lehen. Die bestehenden Lehen sollten durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum umgestaltet werden (Allodifikation — Verleihung des vollen Eigentums an den Untereigentümer, äomiuus utilib). Diese Be stimmungen wurden durch das Gesetz betreffend die Abänderung der Art. HO und Hs der Verfassungsurkunde (G.-S. S. 3(9) durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden". Die Auflösung des Lehnsverbandes der in dem Herzogtum Schlesien, der Grafschaft Glatz und dem preußischen Markgrafentum Gberlausitz belegenen Lehne erfolgte erst durch Gesetz vom (9. Juni (876 (G.-S. S. 238). Nur Thronlehne blieben bestehen. Mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes verloren alle dem Lehnrechte der Gberlausitz unterworfenen Lehne die Lehnseigenschaft. 5. Die Gerichtsgewalt. Die Besitzer der Landsassengüter halten auch die Gerichtsgewalt über ihre Hintersassen (Hörigen) „mit den daher rührenden I'ruotübns furis äiotiouis, auch oxoroitio derselben. Die Verleihung der Gerichtsbarkeit beruht auf Sächsischem tehnrecht, der Grundherrlichkeit und auf besonderen Privilegien. Nach gemeinem Lehnrecht ist keine Art der Jurisdiktion ein not wendiger Teil des Lehns. Die Rechte der Gerichtsbarkeit gehörten zu den Hoheitsrechten, daher auch die Rechtsregel entstanden: DuZo sivs oustro in ksuäuin oono688O, non icioo pruosumi, oonoo88S,ln 8imul 6886 ^uri8<Ziot,iou6in. Die Gerichtsbarkeit, d. h. Rechtsprechung (Urteilsfindung) und Ge richtsherrlichkeit stand im älteren deutschen Reiche dem Aaiser zu, der ihre