sich ereignet haben sollte, daß diese Lehnsangelegenheit anders nicht als den Landgesetzen und Rechten gemäß, sorvato juris st proosssus oräiuo, bei der gewöhnlichen Lehnsinstanz lediglich untersucht und ausgeübt werden möge. Acta des Magistrats Görlitz Gut pentzig und dessen Lehens-Anspruch betr. 8oot. III, Nr. 272 vom Jahre s552/s702. Damit aber die von Adel desto eher zum Ankauf der Rittergüter gelangen und sowohl die Güter, welche zu verkaufen seien, als die darauf gebotene Aaufsumme bekannt wurden, vereinigten sich die Landstände am Landtage Elisabeth im Jahre s723 zu folgendem Beschluß: s. Es sollte einem jeden freistehen, sich mit einer bürgerlichen Person wegen Veräußerung seines Gutes einzulassen, jedoch den Kauf vor erlangter Genehmigung der Landstände nicht völlig schließen; 2. der Verkäufer habe das Gut in einen Anschlag zu bringen; 3. dieser Anschlag nebst Gebot des bürgerlichen Käufers solle durch die Aemter mittelst Patente, verschiedene Kanzleien zu Budissin und Görlitz zu affizieren seien, zu jedermanns Wissenschaft gebracht werden; im Falle binnen 3 Monaten von der Zeit der Affixion sich kein adliger Käufer angeben und zu einem gleichen Drstio anbieten würde, so solle Verkäufer gehalten sein, der Herren Landstände Einwilligung zu begehren; 5. auch Käufer hierüber den gewöhnlichen Revers vor der Lehns- verreichung an Herren Landstände ausstellen. Der Revers besagte, daß, wenn der Käufer oder seine Lehns- und Leibeserben über kurz oder lang das erkaufte Rittergut wiederum verkaufen oder vertauschen wollten, er schuldig und gehalten sein sollte, nicht allein den Herren- und Ritter standspersonen solches vor allen Dingen anzubieten, sondern auch dem obigen Landtagsbeschlusse in allem gebührende Folge zu leisten; 6. wurden während der Zeit der Affixion besondere Bedenken oder Unistände vorkommen, solle solches beim nächsten Landtage angegeben werden. — von der Ausstellung des Reverses und der Affixion wurde indessen in verschiedenen Fällen landesherrliche Dispensation erteilt. Nach dem Bericht des Gberamts zu Budissin vom 27. August s7H7 war der noch gültige Inhalt des Lehnspaktums vom 7. Juni MH jeder zeit lediglich auf den freiwilligen Gutsverkauf beschränkt und auf andere Lotus und ruoäus trkustsrsuäi äomivium niemals ausgedehnt worden- Die adligen Stände des Sächsischen Anteils des Markgraftums (vber- lausitz konnten nach dem Justiz - Ministerial - Reskript vom 28. September s8s7 das Einstandsrecht in dem diesseitigen Anteile nicht mehr geltend