24 Streitigkeiten mit den Ständen. Das Linstandsrecht. 3. von Grün au (Grünow), Martin war (2ß-(, Christian auf Moys (305 Görlitzer Ratsherr, von Bischofswerder. Schon im (H. Jahrhundert Görlitzer Familie Bischofswerde im Besitz von Ebersbach, Hans verkaufte (50g Bauern zu Holtendorf an Niklas Steinberg, Franz B. verkaufte (52H Holtendorf an Georg Rösler, Niklas B. (HH8 Erbherr zu Holtendorf. 5. v. Radeberg (Ullmann aus der Müntze), Hannus v. R. hatte (H(3 alle Güter, zu Rennersdorf bei Herrnhut von dem von Schonenberg. (H22 ist Jone v. R. Besitzer von Holtendorf. Streitigkeiten mit den Ständen. Das Linstandsrecht. Der Besitz von Lehngütern bei der Stadt und ihren Bürgern führte zu vielfachen Streitigkeiten zwischen den Städten und den Landständen, die nicht ohne Einfluß auf das Mitleidenheitsverhältnis geblieben sind. Die Landstände machten den Städten das Recht streitig, Landgüter an sich zu kaufen, wurden aber schon von Aönig Rudolf unterm (H. Dezember (608 beschieden, „daß es dieses Punkts halber in dem Stand und Mesen, wie es vorhin und ehe dieser Streit erreget, verbleiben solle und möge". Doch suchte der Adel, den Bürgerlichen den Erwerb adliger Rittergüter zu erschweren. Im Jahre (6(9 unterm 7. Juni errichteten die Landstände von dem Herrenstande, den Prälaten und der Ritterschaft das sog. Lehns- paktum, welches am 27. August (65H erneuert und am (. Februar (666 landesherrlich konfirmiert wurde; durch dieses Lehnspaktum wurde fest gesetzt, daß kein Landsaß bei Verlust der halben Aaufsumme seine Lehn oder Erbgüter an jemand anders, als an einen „vierschildigen Herren — d. h. mit (6 Ahnen — Standes oder vom Adel uralten Geschlechts und Herkommen verkaufen oder unter irgend einem andern Rechtstitel auf