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12 2. Geschichtliche Entwickelung. Landes geschlagen, sondern mit der Stadt leiden, d. h. steuern, schossen und dienen. — Das Geschoß, die oxaotio, war eine direkte Vermögens steuer, sowohl vom Grundbesitz („umfahrende Habe", auch „Erbgut" genannt), als von sonstigem Besitz („fahrende Habe", „Fahrniß", „reide Güter", „Ingedömte", wie Hausrat, Aistenpfand, Wertpapiere, Aapital- vermögen und Gerätschaften. „Wer die Fackel verzehrt, ist Fahrniß". „^Va8 ulk IsuZulo ststi, <Za2 äor vviut dovvöt umZ 8UUUS bs8oltiut, i8t varuo babo".— Saalfeldische Statuten, ^.rt. 63 — vergl. Lüb. R. lit. III, II: „Ein jeglicher Bürger zu Lübeck soll alle» sein, seines Weibes und Ainder-Gut, auch was er, als ein Vormund unter seiner Gewalt halt, desgleichen seine Lehn-Güter, er habe sie von Fürsten oder Herren, und wenn er gleich davon Roßdienste leisten müßte, in- und außerhalb der Stadt zu verschossen schuldig sein"). — Das Geschoß war eine Haupteinnahmequelle der Stadt; die Erhebung erfolgte auf Grund von Listen „iutra st extra muro8"; auch die Leute auf den Dörfern, die der Stadt oder den Stadtbürgern gehörten, fanden hier Berücksichtigung. Das Geschoß ist aus dem früheren schutzherrlichen Rechte, insbesondere aus der Gerichtsherrlichkeit herzuleiten (Gb. Trib. E. 27, S. 272). Die Zah lungen wurden in die Steuerbücher, lidri sxaotorum oder Geschoßbücher eingetragen. — Die Stände einigten sich (5^ dahin, daß die Huste des Landes und der Sechsstädte je die Hälfte der bewilligten Steuer betragen sollte. — Einwendungen gegen die Schatzungen seitens der Belasteten hatte der Landvoigt zu untersuchen und unter NIitwirkung der Stände zu erledigen; auch Vertreter der Städte nahmen an den Beratungen teil. — Das Landvogteigericht entschied auch die Alagesachen zwischen den Land sassen wegen der Landgüter. Der Sitz des Gerichts war in Bautzen. — Die vielen späteren landesherrlichen Assekurationen, Reverse, General- Aonfirmationen der Privilegien nach (5HH sind nur allgemeine Bestätigungen der älteren Urkunden ohne besondere Erwähnung ihres Inhaltes und können daher hier übergangen werden. — Von besonderer Wichtigkeit für das Verhältnis der Stadt Görlitz zu ihrer NIitleidenheit ist aber die Geschichte des pön falls. Die Sechsstadt Görlitz besaß am Ausgange des (5. Jahrhunderts folgende Güter: Woys, Troitschendorf, Stangenhain, Wendisch - Gssig, Aosma, Reudnitz, Leuba, Niklausdorf, Nieder - Halbendorf, Holtendorf, NIarkersdorf, Girbigsdorf, Pfaffendorf, Aunnerwitz, Neundorf, Alein- Biesnitz, Friedersdorf, Ludwigsdorf, Sohra, Nieder - Neundorf, Hähnchen, Spree, Trebus, Sercha, Aönigshain, Aunnersdorf, Liebstein, Zodel, Lissa, Schönberg, Halbendorf und Hermsdorf.