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Bezüglich der „Mitleidung" wurde in diesem Vertrage folgendes vereinbart: „Die von Budissin sollen von ihren Landgütern, die sie samt ihren Bürgern in- und auswendig des halben Meile-Wegs haben, und die sie in der halben Meile künftig kaufen werden, mit der Landschaft nicht leiden. Was sie aber außerhalb der halben Meile künftig kaufen ... soll mit der Landschaft leiden. Die von Görlitz und Lauban sollen sich mit ihrer Landschaft der Mitleidung halber »von den Gütern, damit sie itzund mit ihnen gelitten haben, halten wie andere Städte. Und ob sich's begebe, daß die Städte ihrer Güter, die mit ihnen leiden, verkaufen und verhandeln würden, welcher Gestalt es sich begeben möchte, damit sie der Landschaft Mit- leidunge zugetan, sollten und mögen sie alsdann andere Güter denen gleich mäßig, anstatt derselben, zu sich in ihre Mitleidunge ziehen und kaufen". Kaiser Ferdinands I. Dezision (Osoisio ^sräiuLullsg,) „über unterschiedene, teils zwischen Land und Städten des Markgraftums Mberlausitz, teils sonsten wegen Mitleidenheit, Stimmen und dergleichen Irrungen", von: 8. Februar sSHH legte eine Klage zwischen den Städten und der Mann schaft im Lande wegen der oberen Gerichtsbarkeit, der Verteilung der Steuern und des Bierschenkens bei . . . Eine Konfirmation und Restitution der Görlitzer Freiheiten durch denselben römisch-deutschen Kaiser vom Jahre verordnete bez. der Mitleidung folgendes: „Item der Mitleidunge sprechen Wir also, daß die von Görlitz von allen Gütern, die sie in ihre Kammer oder ihre Mitbürger itzo be sitzen und haben, hinfüro an keinen Dingen mit der Mannschaft des Görlitzischen Weichbildes leiden, sondern in ihren Stadtrechten liegen und damit leiden sollen; was aber dis von Görlitz zu gemeiner Stadt Nutz, oder ihrer Mitbürger mehrer Landgüter hinfüro kaufen oder zu sich bringen würden, dessen sollen sie oder ihre Mitbürger von llsäo dieser Briefe allewege mit der Budissinischen Mannschaft leiden in allen Anschlägen und Milleidungen, nichts ausgenommen. Mb sich dann darunter befinde, daß jemand, es wäre unter oder bei Unfern Landständen oder Unfern Sechs-Städten Güter besäße oder inne hätte, die von Uns, Unfern Erben oder Unser Kron Böheim zu Lehn gingen oder künftig zu Lehn geliehen würden, dieselbigen sollen wie andere solcher Lehen guter Art und Her kommen ist". Die Görlitzer Stadtkommune und ihre Bürger sollten nach Inhalt dieses Briefes also mit den Schatzungen der Güter und Vorwerke, die sie bei der Stadt nach Stadtrecht besäßen, nicht zu der gemeinen Steuer des