Görlitz mit der Stadt zustande, durch welches die gefährdete Einigkeit zwischen dem Lande und den Städten in der Gberlausitz wiederhergestellt wurde: Bei einem Einfalle der Hussiten sollten die Landedelleute mit ihren Bauern und Getreide- und Speisevorrat in die Stadt rücken und diese ver teidigen helfen. Bei Streitigkeiten, in die Stadt und Land verwickelt wurden, sollte die eine Partei für die andere möglichst gütige und gesetz mäßige Schlichtung versuchen. Unterzeichnet haben das Schriftstück, das uns den Bestand der einflußreichen Adligen um Görlitz vorführt, u. a. folgende Wannen als Besitzer von stadtmitleidenden Gütern: Foitländer von Gersdorff auf Friedersdorf an der Landeskrone, Benisch von Sohra auf Sohra usw. Am 29- August bestätigte Kaiser Sigmund zu Perugia den Görlitzern alle ihre Privilegien und konfirmierte ihnen die „statuta und Willküren, die sie über Wagdeburgisches Recht bei Kaiser Karl, König Wenzel und Herzog Hansen gebraucht haben". (H37, am 9- Vktober, einigte sich die Wannschaft im Lande Görlitz niit der Stadt Görlitz „umbe alle Sache, Broche und Vberfarunge" (in der mittelalterlichen Rechts sprache für Vergehen, auch die Strafe dafür). Am 2. November sH38 erfolgte die privilegienbestätigung durch König Albrecht von Böhmen; an: 30. November bestätigte König Wladislaus kostllumus der Stadt Görlitz „alle Freiheit, Gnad' und Rechte". Ueber die separate Witleidung beim Landkreise (Landmitleidung) und bei jeder Sechsstadt (Stadtmitleidung) kamen mancherlei Streitigkeiten vor; die landesherrlichen Entscheidungen über die erhobenen Beschwerden sind sehr verschieden: Im Jahre M2 beschied „König Jorgen (Georg Podiebrad) -Spruch Ritterschaft und Landsassen des Fürstentums Görlitz, Rat und Gemeinde der Stadt Görlitz um Anforderungen wegen Witleidung bei gemeiner Gefahr", daß die bis dahin zu Stadtrecht gehörigen privi legierten Güter zwar mit der Stadt leiden sollten, von allen über die festgesetzte Wertsumme besessenen oder künftig zu erwerbenden Gütern aber Berne und Steuern mit der Landschaft entrichtet werden müßten. Dagegen erklärte König Watthias Oorviuus durch Privilegium vom Jahre (H75 alle Güter, welche die Stadt oder deren Bürger bereits als Lehen empfangen hätten oder künftig noch empfangen würden, für Stadtmitleidenheitsgüter, gab auch der Stadt Görlitz die Erlaubnis, Iahreszins bis zur Höhe von (50 Schock auf Lehngüter zu kaufen und diese in ihr Stadtrecht zu legen, so daß sie allein mit der Stadt dienen und leiden, auch im männ lichen und weiblichen Geschlechte forterben sollten, gleich anderen ihrem Erbe, Eigen oder liegenden Gütern. Eine gleiche Erlaubnis brachte auch