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am Landsassengute. Freie Grundstücksbesitzer trugen wohl ihr Besitztum an einen Mächtigen, den Landesherrn, Ritter oder die Städte auf, um es aus deren Händen als Lehn zurückzunehmen. Die Lehen wurden, je nach dem das Gbereigentum dem Staatsoberhaupts oder einer Privatperson zustanden, in landesherrliche oder Privatlehne geteilt. Hatten Lehngüter die Eigenschaft eines Rittergutes, so hießen sie adliche Lehne, und waren, wenn sie unter der Lehnsherrlichkeit des Landesherrn standen, zu Kriegsdiensten verpflichtet. — Die Gberlausitz hat eine ganz eigentüm liche Lehnsverfassung, welche von den übrigen Sächsischen Landesteilen durchaus abweicht und teils auf besonderen Gesetzen, teils auf stillschweigend oder ausdrücklich von dem obersten Landesherrn anerkannten Lehnsgewohn- heiten und Gbservanzen beruht. Die Grundlage für das oberlausitzische Lehnrecht ist das DriviloZium Kaiser Maximilian II. vom 9- August 1575 und die Lehnsordnung des Kurfürsten Johann Georg I. vom 29. Juli 1652. Gemeines Sachsenrecht und das Longobardische Lehnrecht, galten als subsidiäre Gesetze. — Das landrechtliche Lehnrecht — A. L. R. I, 18, Erster Abschnitt — wesentlich auf Longobardischem Lehnrecht ruhend, hat im Herzogtum Sachsen nach dem Patent, wegen Einführung des all gemeinen Landrechts in die mit den preußischen Staaten vereinigten ehe mals Sächsischen Provinzen und Distrikte, vom 15. November 1816 (G.-S. S. 233) H 4, nicht einmal subsidiäre Geltung erlangt, da hier die allgemeinen sächsischen Landesgesetze, Rechte und Gewohnheiten vorgehen, das allgemeine Landrecht aber nur entscheiden soll, wenn jene bisher geltend gewesenen Lehnsgesetze dunkel, zweifelhaft oder unvollständig sind. Auf die vor dem s. März 1817 vorgefallenen Handlungen und Be gebenheiten sollte das Landrecht nicht angewendet werden; es fänden viel mehr die im ßH 14—20 der Einleitung desselben vorgeschriebenen Grund sätze Anwendung. S. E.-G. zum B. G.-B. Art. 59: „Unberührt bleiben die landes gesetzlichen Vorschriften über . . . Lehne, mit Einschluß der Modifizierten Lehne, vergl. pr. A. L. R. I, 9, ZZ 94, 96; I, 18, ßtz 1—67, 79; II, ich 88 996—1002 mit A. G. zum B. G.-B. Art. 89 Nr. 1b und 0. Die oberlausitzischen Lehne galten für aufgetragene Lehne (ksucks, oblsbs,), seitdem die Stände im Jahre 1319, nach dem unbeerbten Tode des letzten Markgrafen aus dem Hause Brandenburg, Kurfürst Moldemar I., sich selbst einen Markgrafen in der Person des Königs Johann von Böhmen gewählt und sich diesem freiwillig unterworfen hatten. (Neber den Unterschied zwischen gegebenen und aufgetragenen Lehnen vergl. A. L. R. I, s8, 8 23, 24).