wie solche in den bedeutenderen Handelsstädten Frankreich's, England's und den Vereinigten Staaten bestehen und wie sie in den wichtigsten Hauptstädten des europäischen Continents zu errichten beabsichtigt
33 CARL BIRCH Interpres Reg.Jurat. Hafniens. Ucbcrsctzung'. Gresetz, betreffend, die Anlegung von Spurwegen und die Benutzung von Loeomotiven ohne Anbringung von Spuren. Fredensborg, den 23. Januar 1862. Wir, Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden, König zu Däne mark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stor- marn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg. Thun kund hiemit: Der Reichstag hat das folgende Gesetz geneh migt, und Wir haben durch Unsere Bestätigung selbiges sanctionirt. 1. Das Ministerium des Innern wird hiemit ermächtigt, Erlaubniss zur Anlegung von Spunvegen, welche durch Pferdekraft benutzt werden, sowohl in Kopenhagen und auf dessen Grund als in den übrigen Städten, wie auch auf den Landstrassen in dem Königreiche Dänemark, wo die respectiven Strassen und Wege die dazu erforderliche Breite haben, und wo solche Anlagen auch übrigens ohne dem allgemeinen Verkehr hinderlich oder nachtheilig zu sein unternommen werden können, zu ertheilen, und zwar mit Alleinrecht zur Benutzung der an gebrachten Spuren durch dazu speciell eingerichtete Wagen für einen Zeitraum von höchstens 40 Jahren, jedoch unter solchen Bedingungen rücksichtlich der Ausführung und Benutzung der Anlagen, die gedachtes Ministerium nach darüber eingeholtem Bedenken von Seiten der bei kommenden Wegebehörden, insbesondere der Stadt- und Amtsräthe, für jeden einzelnen Fall vorzuschreiben haben wird. Wird das Alleinrecht für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre gegeben, geschieht dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die ganze Anlage nach dem Ab laufe der Concession ohne Vergütung dem Staate anheim fällt. 3 ■