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Ueber Eisenbahntarifbildungs-Theorien. 217 rief es Klagen hervor und musste solche hervorrufen. Die Eisen bahnen sind eben keine Anstalten wie Buchhandlungen und Theater, von denen sich im Grunde Jeder ferne halten kann, dem die Preise zu hoch sind, sondern Monopole in hohem Grade, deren Preise, wie öffentliche Gebühren, so zu sagen von Jedem zu entrichten sind, weil sich Keiner der Bahnbenützung entziehen kann. Die zum Schutze der Einzelnen gegen den Missbrauch des Mo- Schutzmassregein 00 . gegen das Monopol. nopols getroffenen Massregeln sind den Bahnanstalten des europäischen Gontinents theils schon durch die Concessionsurkunden auferlegt, theils unter dem Drange der öffentlichen Meinung von den Verwaltungen aus eigener Entschliessung zugestanden worden. Als in die erstere Kategorie gehörig sind zu erwähnen: a) die Bestimmung, dass die Tarife veröffentlicht werden müssen und ohne Ansehen der Person in Anwendung zu kommen haben, eine Bestimmung, welche den »festen Preisen« im Handels verkehr entspricht, jedoch in Oesterreich bis zu der, der Neuzeit angehörigen Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der Be- factien, zum Theil ein todter Buchstabe geblieben war; l) die Bestimmungen, dass Tarifänderungen zum Voraus angekün digt werden müssen, und dass herabgesetzte Tarife nur nach einem gewissen Termine wieder erhöht werden dürfen ; c) die Bestimmung von Maximalsätzen sowohl im Personen- als im Frachtenverkehr. Dass die concessionsmässigen Maxima für den Personentransport im Allgemeinen verhältnissmässig niedrig gegriffen sind, scheint aus dem Umstande hervorzugehen, dass dieselben fast überall voll zur Einhebung gelangen. Im Fraehtenverkehr im Gegentheil haben die Bahnanstalten im Vergleich zu ihren concessionsmässigen Maximalsätzen meist sehr beträchtliche Ermässigungen gewährt, und sich veranlasst gesehen, ihre Frachtentarife in ihrem eigenen Interesse derart zu erniedrigen, dass im Grossen und Ganzen darüber keine Klagen laut geworden sind. Es ist überhaupt sehr bemerkenswerth, dass die Klagen des Handels und der Industrie sich viel weniger auf die absolute Höhe der Bahntarife, als auf ungleiche Behandlung, sei es einzelner In dividuen, sei es einzelner Städte und Provinzen, beziehen. Da die Concessionssätze die obere, und die Selbstkosten die untere Grenze der factisch zur Einhebung gelangenden Tarife bilden, so ist es sachgemäss, dass für Strecken, welche ausnahmsweise hohe Be triebskosten bedingen, auch die gesetzliche Maximalgrenze höher ge halten werde. Dieser Rücksicht verdankt in Oesterreich die Bestimmung ihren Ursprung, dass die Länge der starken Steigungen 1 ’/jfach ge rechnet werden darf.