202 Beilage B. Präfectoral-Erlass bestimmt über Antrag des Oberingenieurs, aus wie viel Schiffen eine Gruppe bestehen kann lind wie lang der Zwischen raum sein muss. Art. 37. Jedes still liegende Schiff muss an seinen beiden Enden gesorrt sein und Tag und Nacht bewacht werden. Art. 38. Ein-und Ausladen. Es ist verboten, Güter anderswo ein- und auszu laden und zu lagern, als in den Stapelplätzen. Eine Aus nahme für eine einzelne Schiffsladung kann von dem Ingenieur, für mehrere oder auf längere Zeit nur von dem Oberingenieur gestattet werden. Art. 39. oeffentiicheundpri- Wenn sich der Leinpfad auf derselben Seite befindet, wie ' ,lk Stapelpldlzl ’ ein öffentlicher oder privater Stapelplatz, so dürfen die Schiffe nur so lange dort anlegen, als es das Ein- und Ausladen erheischt, und müssen sich sowohl während der Unterbrechungen als nach der Beendigung des Ladens an das jenseitige Ufer legen. Art. 40. ln den öffentlichen Stapelplätzen haben sich die Schiffer nach den betreffenden speciellen Vorschriften zu benehmen und ausser dem, im Allgemeinen: 1. Die Steuerruder abzunehmen und in oder an den Schiffen unterzubringen; 2. die Güter in der Art aufzustapeln, dass sie keinen unnöthigen Baum einnehmen; 3. am Ufer einen Streifen frei zu lassen, der auf der Seite des Leinpfades mindestens 4 m, auf der entgegengesetzten Seite mindestens 2 m breit sein muss; 4. sonst vorhandene Verbindungswege freizulassen. Art. 41. Die Schiffe, welche ein- oder auszuladen haben, besitzen vor an deren Schiffen ein Vorrecht, sich an die in den öffentlichen Häfen vor handenen Quaimauern anzulegen. Art. 42. In den öffentlichen Stapelplätzen dürfen nur Güter gestapelt werden, welche zu Wasser angekommen sind oder abgehen sollen.