200 Beilage B. Art. 23. Beim Vorfahren hat sich das eingeholte Schiff auf die dem Leinpfade gegenüberliegenden Seite zu begeben und die Zugleine nachzulassen. Wenn jedoch das vorfahrende Schiff ein Dampfschiff ist, so bleibt das eingeholte Schiff auf der Seite des Leinpfades und braucht die Leine nicht nachzulassen. Art. 24. Wenn ein Schiff oder Floss an eine Strecke kommt, deren Breite eine Kreuzung nicht zulässt, und auf welcher bereits ein anderes Fahrzeug entgegenkommt, so haben sie an dem Markirpfahle die s er S t r ecke zu halten und dieKreuzung abzuwarten. Art. 25. Beim Anhalten hat sich jedes Schiff auf die dem Leinpfade gegenüberliegende Seite zu stellen. Art. 26. Durchfahrt durch die Die Schleusen- und Brückenwärter dürfen keine Schiffe oder wegiichen Brücken. Flösse durchlassen, deren Führer die im Art. 5 vorgeschriebenen Pa piere nicht vorzuweisen vermag. Art. 27. Ehe sie die nächtliche Durchfahrt gewähren, haben sich die Schleusen- und Brückenwärter zu überzeugen, ob die durch Art. 6 getroffenen Bestimmungen erfüllt sind. Von den Dampfschiffen haben sie sich die Fahrbefugniss vorweisen zu lassen. Art. 28. Schiffe und Flösse, welche, au einer Schleuse angelangt, nicht sofort geschleust werden können, haben vor dem Markirpfahle zu halten und dort zu warten. Art. 29. Schiffe und Flösse, welche, an einer Schleuse angelangt, sich nicht sofort schleusen lassen wollen, haben vor dem Markirpfahle zu halten und sich sodann an dem vom Schleusenwärter zu be zeichnenden Orte aufzustellen. Art. 30. So weit thunlich, ist das Schleuswasser für zwei in entgegen gesetzter Richtung fahrende Schiffe auszunützen. Die Schiffer haben die zu diesem Behufe von dem Schleusenwärter begehrten Bewegungen auszuführen.