Die französische Canalordnung. 199 ingenieur auszustellenden Ermächtigung, welche überall vorzuzeigen ist. Falls eine derartige Ausnahmsmassregel für längere Zeit und für gewisse Artikel, z. B. Körnerfrüchte und Mehl, beansprucht würde, so könnte sie nur durch Ministerial-Erlass verfügt werden. Im Falle von Vor r a ngs-Streitigkei te n haben sich die Schiffsführer der Entscheidung des Schleusenwärters oder jedes andern Schifffahrts-Beamten zu fügen. Art. 19. Wenn die für einen regelmässigen Pferdewechsel bestimmten Pferde an Bord mitgeführt werden, darf ihre Zahl nicht geringer sein, als die der angespannten. III. Abschnitt. Art. 20. Die Schifffahrt und der Durchgang durch die Schleusen ist Tag und Nacht frei. Die Ingenieure haben jedoch das Becht, zur Zeit der Hoch wässer, Fröste und Eisgänge oder im Falle einer gefährlichen Beschädigung der Bau-Anlagen die Nachtfahrten zu ver bieten. Die Ingenieure können auch, im Falle drohender Verkehrs stockungen, insbesondere joy und nach den Schifffahrtssperren, die Nachtfahrten für alle Schiffe ohne Unterschied vor schreiben. Art. 21. Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt, kann die Schifffahrt nur durch Präfectoral-Erlass, unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer der Unterbrechung, gesperrt werden. Während der Sperren können die Schiffe in den gefüllt ge bliebenen Haltungen auf eigene Gefahr verkehren. Art. 22. Schiffe und Flösse, welche einem in entgegengesetzter Richtung fahrenden Schiffe oder Flosse begegnen, haben für diese die Hälfte der Fahrwasserbreite frei zu lassen. Wenn die sich begegnenden Schiffe beide beladen oder beide leer sind, so hält sich das zu Berg fahrende Schiff auf der Seite des Leinpfades. Tag- und Nacht dienst. Schifffahrtssperren. Ausweichen d. Schiffe und Flösse.