Die französische Canalordnung. 197 Art. 11. Für die vier ersten Rangclassen wird zwischen regelmässigem Unterscheidung zw. und gewöhnlichem Fahrdienste unterschieden. w shni. Fahrdienst. »Regelmässigen Fahrdienst« versehen solche Schiffe, welche an bestimmten Tagen abfahren und ankommen und bestimmte Stapel plätze anlaufen. »Gewöhnlichen Fahrdienst« verrichten alle übrigen Schiffe, ob einzeln oder in Zügen, sowie die Flösse. Art. 12. . Ein regelmässiger Fahrdienst kann nur auf Grund einer behörd- Re g elmääsi s er Fahl '- ° ° dienst liehen Ermächtigung und unter den darin festgesetzten Bedingungen eingeleitet werden. Die betreffende Eingabe hat die Zahl der zu verwendenden Schiffe, die Orte und Tage ihrer Abfahrt und Ankunft, die Art der Förderung und die Haltepunkte anzugeben. Die Erledigung erfolgt durch Präfectoral-Erlass, falls die Ab- fahrts- und Ankunftspunkte in demselben Departement liegen, durch Ministerial-Erlass, falls in verschiedenen. Art. 13. Die Schiffe der 1., 2. und 3. Rangclasse, welche einen regel mässigen Fahrdienst leisten, müssen vorn die deutliche Aufschrift tragen: »Eildienst (Service accMrb)«-. Sie müssen mindestens zwei Mann an Bord haben. Sie haben einen rothen Wimpel zu hissen. Sie müssen auch mit einer Glocke versehen sein, welche 500 m von den Schleusen und beweglichen Brücken sowie von den einzuholenden Schiffen zu läuten ist. Art. 14. Die einen regelmässigen Fahrdienst versehenden Schiffe der 4. Rangclasse müssen vorn die deutliche Aufschrift tragen: Service nun accelere und haben einen blauen Wimpel zu hissen. Art. 15. Dem Unternehmer eines regelmässigen Fahrdienstes, welcher zweimal in einem Jahre wegen Nichteinhaltung der ihm auferlegten Bedingungen verurtheilt worden ist, kann seine Befugniss wieder ent zogen werden. Art. 16. Die Abzeichen des Eildienstes auf Schiffen anzubringen, welche Gewöhnlicher Fahr- zu einem solchen nicht ermächtigt sind, ist verboten.