196 Beilage B. [Abgesehen von der Sohne, der Seine, der Tonne, dem canali- sirten Cher und von dem Rhone-Rhein- und dem Nivernais-Canal, welche zum Theil die Flussbette benützen und wo Schiffszüge schon längst üblich sind, ist bis auf Weiteres diese Art Schifferei in Mittel frankreich nicht weiter auszudehnen. [Im Norden und Osten dagegen sind Schiffszüge ohne Weiteres allgemein zuzulassen. [Im Westen und Süden, wo die Wasserstrassen mehr vereinzelt sind, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.] Zwischen zwei in derselben Richtung fahrenden Schiffszügen müssen mindestens 300 m Zwischenraum frei bleiben. Die Paarung (accouplement) der Schiffe ist auf den Canälen ver boten, kann aber auf Flüssen mit breiter Fahrrinne gestattet werden. An jedes Schiff' kann, auch ohne besondere Ermächtigung, ein zweites angehängt werden, sofern es ohne Yerstärkung des für ein einziges Schiff' üblichen Zuggespannes geschehen kann. Fest mit einander verbundene Schiffe, deren Gesammtdimen- sionen die im Art. 1 für ein einziges Schiff bestimmten nicht über schreiten, sind nicht als gepaarte oder angehängte zu behandeln. II. Abschnitt. Art. 9. Rangciassen der Die Schiffe werden in sechs Rangclassen eingetheilt, und zwar: Schiffe. 1. Classe. — Einzelne Personen- oder Güter-Dampfschiffe, sowie Lustdampfer von mehr als 10 t Tragfähigkeit. 2. Classe. — Schiffe, die mit Pferdewechsel im Trab fahren. 3. Classe. — Einzelne Schiffe und Schiffszüge, deren Förderung durch Dampf bewirkt wird. . 4. Classe. — Einzelne Schiffe und Schiffszüge, die mit Pferde wechsel im Schritt fahren. 5. Classe. — Einzelne Schiffe, die, ohne Wechsel der Pferde, Ochsen oder Esel, im Schritt fahren. 6. Classe. — Einzelne Schiffe, von Menschen gezogen; Flösse mit beliebigem Leinenzug. Art. 10. Dampfschiffe. Kein Dampfschiff kann in Betrieb gesetzt werden, ohne vor herige Erfüllung der für Dampfmaschinen vorgeschriebenen Formali täten. Die betreffende Ermächtigung hat die zulässige Maximal geschwindigkeit ausdrücklich zu erwähnen. Die Ingenieure und ihre Untergebenen sind berechtigt, an Bord der Dampfschiffe zu fahren, um sich von ihrer Fahrgeschwindigkeit und deren Einwirkung auf die Uferböschungen zu überzeugen.