14. Cap. Verstaatlichung, Wassermauth und Schiffsfracht. 115 14. Capitel. Wasserstrassen-Verstaatlichung, Wasser- mautli und Schiffsfracht. Nicht verstaatlichte Wasser Strassen. In Ausführung des Art. V des Gesetzes vom 5. August 1879 (Pro gramm Freycinet) wurden noch einige Canäle eingelöst, so insbesondere der Canal von Beaucaire. Abgesehen von unbedeutenden Nebenlinien, befinden sich dermalen nur noch nachstehende Wasserstrassen in Händen von Concessionären: Immatri- culirungs- | Nummer Benennung der Wasserstrassen Länge Circulation 1882 Ende der Con- cession km Tonnen 2 Canalisirte Sambre ...... 54 393.500 1890 2 Sambre-Oise-Canal 67 374.600 1937 — Ourcq-Canal 108 260.900 ewig — Canal St. Denis 7 1,168.200 » Canal St. Martin 5 526.600 » 17 Garonne-Seitencanal 204 120.700 I960 17 Canal du Midi 279 124.400 ewig 724 — Die von den Concessionären auf der canalisirten Sambre und dem Sambre-Oise-Canal contractmässig eingehobene Wassermauth beträgt 3 Centimes pro Tonnenkilometer für Kohle, etwas weniger für Steine u. s. w. und sichert den Concessionären einen jährlichen Reinertrag von rund 550.000 Fr. für die Sambre, von 800.000 Fr. für den Canal. So hoch die Mauth auch erscheint, hindert sie doch nicht einen namhaften Verkehr, und die Enquete-Commission, so sehr sie auch die Einlösung wünschte, war der Ansicht, der Staat könne seine Gelder nutzbringender verwenden, zumal die eine Con- cession in 6 Jahren abläuft. Noch nicht eingelöste Concessionen. Die Sambre und der Sambre-Oise-Canal. 8*