406 Vinum. — Wein. Das durch Gährung aus dem Safte der Weiutraubcu hergestellte Getränk, unverfälscht und von guter Beschaffenheit. Die Untersuchung und Beurtheilung des Weines richtet sich nach den jeweils geltenden, allgemeinen, gesetzlichen Be stimmungen und den dazu ergangenen Ausführungsverord nungen unbeschadet der nachstehenden Forderungen. Der Gehalt des Weines an Schwefelsäure darf in 100 eeiir Flüssigkeit nicht mehr betragen, als 0,2 § Kalium sulfat entspricht. Teres und andere Südweine, z. B. Madeira, Marsala, Gold-Malaga, Gelber Portwein, Trockenweine Ungarns, Syriens, Griechenlands, des Kaplandes und anderer Wein bangebiete sollen in 100 eew nicht weniger als 11 § und nicht mehr als 16 A Alkohol, sowie nicht mehr als 8 § Extrakt einschließlich des Zuckers enthalten. An Stelle von Xeres darf zur Herstellung pharmazeu tischer Zubereitungen einer der oben genannten Weine ver wendet werden, wenn er auch in Farbe und Geschmack dem Teres ähnlich ist. Weine, mit Ausnahme von Kampherwein, sind klar ab zugeben. Vinum oamplioratum. — Kampherwein. Eine Lösung von Einem Theile Kampher 1 in Einem Theile Weingeist 1