199 Bei Aufgüssen, für welche die Menge des anznwendenden Arzneimittels nicht vorgeschrieben ist, wird 1 Theil desselben auf 10 Theile Aufguß genommen. Ausgenommen hiervon sind Drogen der Tabelle 0, von welchen Aufgüsse nur dann abzugeben sind, wenn die Menge des Arzneimittels vorgeschrieben ist. Infll8um 86NNL6 oompo8itum. — Wiener Trank. Fünfzig Theile mittelfein zerschnittene Sennes- blätter 50 Werder: mit Merhundertundfünfzig Theilen heißem Wasser. 450 übergossen und 5 Minuten larrg in: Wasser bade erwärmt. In der nach dem Erkalten abgepreßten Flüssigkeit werden Fünfzig Theile Kaliumnatriumtartrat 50, Ein Theil Natriumkarbonat 1 und Hundert Theile Manna 100 gelöst. Die Lösung seiht man durch, bringt sie mit kochendem Wasser auf Vierhundertundfüufundsiebzig Theile 475, setzt Fünfundzwanzig Theile Weingeist 25 zu und läßt sie 24 Stunden lang abfetzen. Die Flüssigkeit ist vom Bodensätze klar abzugießen.