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ns - über den Markt und zur Mandauer Pforte hinaus Ziegel fahren. 1717 wurden 9 Hofdrescher aus Türchau, weil sie nicht rein ausgedroschen hatten, mit den Flegeln auf dem Rücken vom Stockmeister in der Stadt herum- und dann ins Gefängnis geführt. Ausnahmsweise kam es auch vor, daß man Verbrecher nach Venedig auf die Galeeren schickte. Als einmal 56 schlesische Diebe auf solcher Reise durch Zittau geführt wurden, gab man zwei „auf den Tod" sitzende Bauern knechte mit. (Zn Böhmen sind dann viele der „Schälke" entlaufen.) Ent flohene Mörder wurden geächtet, während man über den Getöteten das „Zetergeschrei" erhob. Ein Totschlag oder verschuldeter Unfall konnte nach altdeutschem Recht auch durch „Wergeld" gesühnt werden, wenn die Ange hörigen des Getöteten sich mit dieser Strafe zufrieden erklärten. Einst (1613) hatte ein Herr von Scharfsod zu Radgen dorf auf der Weinkellertreppe einen Ziegelstreicher mit einem Dolch erstochen. Bald setzte man ihn gefangen. Vor nehme Freunde bemühten sich um seine Loslassung, und Fräulein von Iornih, mit der er 14 Tage darauf Hochzeit halten wollte, tat für ihn einen Fußfatl beim Kaiser. Dieser hätte es zwar gern gesehen, wenn die Witwe des Er mordeten sich mit Geld begnügt hätte, doch die Sechsstädte „baten um Ver waltung heilsamer Justiz". So kam der Tag der Hinrichtung heran. Bürger, mit Hellebarden bewaffnet, schlossen auf dem Markte einen Kreis, worin die Gerichtspersonen an zwei Tischen saßen. Nun ward Scharfsod in Begleitung des 102. Dos Mauer Richi- Primarius Paschal) aus dem Kerker «chwerMSiod«. und von der Witwe und 103. Hellebarden (Stadtmuseum). ihren Kindern peinlich angeklagt. Das Urteil ward verlesen und der Stab über ihm gebrochen. Er mußte hierauf auf einen Sandhaufen knieen, worauf ihm der Henker das Haupt abschlug. Oft wurden auf Kosten der Mörder am Ork der Tat steinerne Kreuze aufgestellt, um Vorübergehende zu mahnen, für die Seele des ohne Absolution aus dem Leben Geschiedenen zu beten. Derartige Sühnekreuze sind in unserer Gegend nicht selten. Manche Verbrecher mußten Urfehde schwören, d. h. eidlich versprechen, sich nicht zu rächen bez. die Stadt nie wieder zu betreten. Personen, die die Obrigkeit verfolgte, fanden bisweilen im Frieden eines Klosters auf kurze Zeit sicheren Aufenthalt. Einst hatte sich ein Mörder in den Schuh des hiesigen Klosters geflüchtet. Richter und Schöppen verlangten vergebens seine Aus lieferung, auch wurden sie von den Mönchen nicht in ihr Kloster eingelassen. Da ließ der Rat dieses rings mit Planken umgeben und bewachen, so daß nun die Mönche auch nicht mehr herauskonnten, bis endlich durch die Be mühungen der Franziskaner anderer Städte der Streit geschlichtet ward. >) Seit 1582 wurden Verbrecher von Geistlichen zur Kinrichtungsstätte begleitet. 8'