Anhang II. Auszug aus dem Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892. § 3. Ohne Genehmigung des Reichs können errichtet und be trieben werden: 1. Telegraphen-Anlagen a) innerhalb der Grenzen eines Grundstückes, b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 km in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen ausschliesslich fin den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind. § 4. Durch die Landes-Centralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichsaufsicht (Art. 4, Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Controle darüber geführt, dass die Errichtung und der Betrieb der im § 3 bezeichneten Telegraphenanlagen sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten. § 12. Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen Leitung durch die andere eingetreten oder zu be fürchten ist, auf Kosten desjenigen Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr der selben veranlasst, nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie sich nicht störend beeinflussen. § 13. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen entstehen den Streitigkeiten gehören vor die ordentlichen Gerichte. Gegeben im Schloss zu Berlin, den 6. April 1S92. Wilhelm. Graf von Caprivi.