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Anhang II. 427 Anhang II. Auszug aus dem Gesetz üben das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892. Das Recht, Telegrapheuanlagen für die Vermittelung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschliesslich dem Reich zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprech anlagen mit begriffen. § 2. Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechtes kann für einzelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer und muss an Gemeinden für den Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks verliehen werden, wenn die nachsuchende Gemeinde die ge nügende Sicherheit für einen ordnungsmässigen Betrieb bietet und das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt. Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermächtigten Behörden. Die Bedingungen der Verleihung sind in der Verleihungsurkunde festzustellen. §3. Ohne Genehmigung des Reiches können errichtet und be trieben werden: 1. Telegraphen-Anlagen a) innerhalb der Grenzen eines Grundstückes, b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 km in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen ausschliesslich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden, unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind.