Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den MM- Lyirk des Amtsgerichts Libmßolk -ZZW sertionspreis: die kleinsp. tcn, sowie bei allen ReichS- Zeile 10 Pf und dessen Amgevung. Pestanstalten Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. > 38. Jahr«««,. SS. Sonnabend, den 9. Mai 18SL. Donnerstag, den 14. Wai d. Is., von Alorm. 11 Wr an im Amtsgerichtsgebäudc zu Eibenstock. Schwarzenberg, am 5. Mai 1801. Die Königliche AmtshauOnannschast. Frhr. v. Wirsing. W. Unter dem Rindviehbestande des Wirthschaftsbesitzcrs und Schneiders Huiiav Kraust in Oberstützengrün ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen. Schwarzenberg, am 1. Mai 1891. Königliche Amtsbauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. Bekanntmachung. Bom Reichsgesetzblatt aus das Jahr 1891 sind Nr. I I, 12 und 13 erschie nen und enthalten unter Nr. 1946: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittel berg an das Zollsystem des deutschen Reichs; Nr. 1947: Patentgesetz; Nr. 1948: Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kongo-Staate über die Aus lieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Rechtshülfe in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem Gebiete des Kongo- Staates. Diese Gesetzblätter liegen zu Jedermanns Einsichtnahme an Rathsstelle aus. Eibenstock, den 4. Mai 1891. Der Stadtrnth. »r. Körner. Wsch. Bekanntmachung. In Gemäßheit von 8 12 Absatz 4 der Ausführungsverordnung vom 20. März 1875 zum Reichsimpfgcsetz vom 8. April 1874 wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Die öffentlichen Impfungen finden in diesem Jahre wie folgt statt: 1. Zur Erst-Impfung sind Montag, den 25. Mai und Dienstag, den 26. Mai im Saale zum „Feldschlötzchen" hier von Nachmittags 3 bis 5 Uhr alle diejenigen Kinder vorzustellen, n. welche im Jahre 1896 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben, I). welche in früheren Jahren geboren sind und der Jmpfpslicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Jmpsung vorläufig befreit, oder in den beiden letzten Jahren ohne Erfolg geimpft worden sind. Hierzu wird noch bemerkt, daß am Montag, den 25 Mai die Kinder von IV bis X, am Dienstag, den 26. Mai aber die Kinder von 0 bis X des Anfangsbuchstabens vom Familiennamen vorgestcllt werden müssen. Dienstag, den 2. Juni von Nachmittags 2 bis 4 Uhr sind alle zur Erst-Jmpfung gekommenen Kinder im Saale des „Feldschlötzchen" hier und zwar in derselben Reihenfolge wie in dem Impftermine zur Nachschau vorzustellen. II. Zur Wieder-Impfung sind Sonnabend, den 30. Mai im Saale zum „Feldschlötzchen" hier Nachmittags von 3 bis 5 Uhr alle diejenigen Kinder vorzustellen, a. welche im Jahre 1879 geboren sind und nicht bereits nach Ärztlichem Zeugniß in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern über standen haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind, l>. welche in früheren Jahren geboren sind und der Jmpfpslicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wiederimpfung vorläufig befreit oder in den letzten Jahren er folglos wiedergeimpfk worden sind. Acht Tage später und zwar Sonnabend, den 6. Juni, Nachmittags von 3 Uhr ab sind alle zur Wiederimpfung gekommenen Kinder im Saale zum „Feldschlötzchen" hier zur Nachschau vorzustellen. Die Impfungen werden vom Jmpfarzt Herrn vr. mecl. Schlamm vorgc- nommen. Besondere Bestellzettel werden nicht ansgegeben. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reine» Kleidern gebracht werden. Alle Eltern, Pflegeeltorn und Vormünder von Impfpflichtigen werden unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in 8 14 Abs. 2 des ReichSimpfgcsetzes an gedrohten Strafen hierdurch aufgefordcrt, in den anberaumten Impfterminen mit ihren unter I a und i> bezeichneten Kindern oder Pflegebefohlenen zur Im pfung derselben zu erscheinen und die geimpften Kinder zur Nachschau zu bringen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche ihre impfpflichtigen Kinder oder Pflegebefohlenen bei der Erst- oder Wiederimpfung, wie ihnen freigestellt ist, durch Privatärzte impfen lassen, sind verpflichtet, bis Ende September lau fenden Jahres mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder erfolgt ist, oder aus einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Diese Bescheinigungen sind in der Rathsexpedition vorzuzeigen. Diejenigen, welche die Führung dieses Nachweises unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und Diejenigen, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung ganz entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit .Haft bis zu drei Tagen bestraft. Eibenstock, den 5. Mai 1891. Der Stadtrath. I»r Körner. Wsck>.. Die Reden des Kaisers werden stet« mit großer Aufmerksamkeit gelesen und die Deutelei übt daran immer dem Ausspruch Bürgers zuwider, ihre ganze Kunst. Der jugendliche Monarch hat die Gabe der freien Rede und er macht davon bei jeder ihm zweckmäßig scheinenden Veranlassung Gebrauch. Seine Ansprachen sind fast stets in ver bindlicher Form gehalten, sie sind dabei aber auch von dem hohen Bewußtsein der ihm obliegenden schweren Pflichten, der historischen Verantwortlichkeit und dem Eifer des thatkräftigen Mannes getragen, der seine Schuldigkeit nach bestem Wissen und Ge wissen thut. ES mag sein, daß bei solchen Reden, die doch immer nur eine beschränkte Zahl von Zuhörern haben, ab und zu eine Wendung mit unterläuft, die der Augenblick, die Stimmung eingiebt und welche sich zwar vertreten läßt, die aber aus den Leser anders wirken muß, als auf den Hörer. Die Abgeordneten in den Volksvertretungen korrigiren die stenograph ischen Niederschriften ihrer Reden, bevor die letzteren zum Druck gelangen. Etwas AehnlicheS hat auch vor der offiziellen Bekanntgabe der kaiserlichen Reden statt und in den offiziellen Veröffentlichungen findet man dann stets genau das wiedcrgegeben, was der Monarch gesagt hat bezw. hatte ausdrücken wollen. Ehe die Berichterstattung im „Reichsanz." aber er folgt, hat gemeinhin die private Berichterstattung schon ibr Werk gethan und daS ist auch betreffs der Düsseldorfer Rede deS Kaiser- der Fall gewesen. Der Telegraph hatte verschieden lautende Texte veröffentlicht und es war besonders eine Stelle, welche die allgemeine Aufmerksamkeit erregte, weil sie eine gewisse Spitze nicht verkennen ließ. Das De- pcschenbüreau „Herold" hatte u. A. auch den Satz verbreitet: „Einer nur ist Herr im Lande und das bin Ich; keinen andern werde Ich neben mir dulden!" Die erste Mittheilnng des Wolff- schen Büre-uS, welche die Rede ziemlich ausführlich brachte, enthielt diesen Satz nicht; derselbe ist aber auch in der ersten Mittheilung der „Köln. Ztg." ent halten, aus welcher Wolffs Büreau offenbar geschöpft hat; der Wolffsche Korrespondent hat also wahrschein lich die Aenderung vorgenommcn. Noch sonderbarer aber ist, daß wenige Stunden nach ihrer ersten Ver öffentlichung die „Köln. Ztg." eine zweite Lesart publizirte, welche jene» schroffen Passus gleichfalls nicht enthält. Beachtenswerth erscheint, daß bis Dienstag Abend der „Reichsanz.", welcher über den Besuch des Kaisers in Düsseldorf und Köln nach der „Köln. Ztg." und den Depeschen des „Wolffschen BllreauS" berichtete, über die Düsseldorfer Rede des Kaisers nur sagte: „Se. Maj. der Kaiser und König geruhten, in länge rer Ansprache zu antworten und auf das Wohl der Rheinprovinz sein Gla« zu leeren." Man wird annehmen dürfen, daß der oben an geführte Satz wirklich in der kaiserlichen Rede ent halten war und es hat derselbe die Auslegung ge funden, daß der Monarch sich damit energisch gegen jede „Nebenregierung" ausgesprochen hätte. Eigen- thümlicherweise ist es gerade die „Freisinnige Zeitung", welche dieser Auffassung entgegentritt; sie führt den Satz auf die „allgemeine Anschauungsweise" des Me narchen zurück, wie sich dieselbe schon in der Rede ans dem brandenburgischen Provinziallandtage (die Herren möchten ihrem Markgrafen durch Dick und Dünn folgen), in der Unterschrift des Bildes für den Herrn d. Goßler: „Sie vola, 8ie Mbeo" (So will ich, so befehle ich es) und in der zweiten Rede auf dem brandenburgischen Provinziallandtage („Die jenigen, welche sich mir bei dieser Arbeit entgegen stellen, zerschmettere ich") ausgedrückt habe. Daß die neuerliche Acußcrnng des Kaisers in Düsseldorf die verschiedenartigste Aufnahme und Aus legung finden wird, bedarf eines Zweifels wohl nicht. Die „Dr. Nachr." bemerken zu derselben: „ES gilt gleich, ob die citirte, an den Wortlaut des ersten Gebotes anklingcnde Wendung einen be stimmten Fall, eine bestimmte Persönlichkeit im Auge hat, ob sie — kurz gesagt — gegen den langjährigen Rathgeber des Kaiserlichen Großvaters gerichtet ist. Die Meinungsäußerung trägt eine allgemeine Form nnd in solcher muß sie befremden. An der Spitze der Reichsverfassung steht als historisches und recht liches Dokument, daß die deutschen Fürsten einen ewigen Bund schließen, der den Name» Deutsches Reich führen soll. Der Artikel 11 erkennt dem Kaiser das Recht zu, da« Präsidium diese« Bundes zu führen, das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches (nach erfolgter Zustimmung der Bundessürsd n) Krieg zu erklären, Bündnisse und Verträge zu schließen. Es enthält aber die Verfassung keinen Paragraphen, welcher den Kaiser zum Herrn ter Bundcsfürsicn