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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint , e Abonnement SLS-Z «chrk des Amtsgerichts Ctbenjiock S-ZSL sertionspreis: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- Ze le 10 Pf und dessen Umgebung. P°st°nst°lten Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »8. Saßr««»«. ———— 4V. Dienstag, den 21. April 18S1 Das Verfahren in GewcrdestrcWeitcn bett. Nach 8 78 des am 1. April dieses Jahres in Kraft getretenen ReichSge- setzes, betreffend die Gcwerbegerichte, vom 29. Juli 1890 sind 8 l20a ver Ge werbeordnung und damit auch die Verordnung, das Verfahren vor den Gewerbe gerichten und Gemeindebehörden in Streitigkeiten zwischen selbstständigen Ge- werbtreibenden und ihren Arbeitern betreffend, vom 12. September 1879 außer Anwendung gekommen. Hierdurch ist die Zuständigkeit der Königlichen Amtshauptmannschaften zur Verhandlung und Entscheidung von solchen Streitigkeiten erloschen. Nachdem nun von der Errichtung eines den Bezirk der unterzeichneten AmtShauptmannschaft umfassenden Gcwerbegerichtes bis auf Weiteres abgesehen, auch von einer -oder mehreren Gemeinden ein Gewerbegericht nicht errichtet worden ist, sind für die Erledigung derartiger Streitigkeiten innerhalb des Be zirkes jeder Gemeinde deren Vorsteher (Bürgermeister, Gcmeindevorstand, Guts- rorsteher) nach H 71 des Reichsgesetzes insofern zuständig, als bei Streitigkeiten der in Nr. 1 und 3 von 8 3 des ReichSgesetzcs bezeichneten Art (s. unter Punkt 1) jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde uachsuchen kann. Um die Handhabung dieser, seit dem 1. April dieses Jahres in Kraft ge tretenen gesetzlichen Bestimmungen im Bezirke zu fördern, nimmt die unterzeich nete AmtShauptmannschaft Veranlassung, die bethciligten Gemeindebeamten, die Gcwerbtreibenden, Arbeiter, sowie Alle die cS angeht, aus folgende Bestimmungen hinzuweisen. 1) Sachliche Zuständigkeit. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände, GutSvorsteher sind zuständig für Streitigkeiten: u. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsvcr- hältnisseS, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeits buches oder Zeugnisses, d. über die Berechnung und Anrechnung der von Versicherten zu leisten den Krankenversicherungsbeilräge. (8 71 Absatz 1 des Gesetzes.) Dagegen sind für die gegenseitigen Leistungen aus dem ArbeitS- verhältnisje und für Entschädigungsansprüche nunmehr lediglich die ordentlichen Gerichte bis zur Errichtung eines Gewerbegerichtes zuständig. Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitig keiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gewerbeordnung 8 97 Nr. 4, 8 lOOe Nr. 1), sowie die Zuständigkeit der Innungs- Schiedsgerichte (Gewerbeordnung 8 97:r Nr. 6, 8 lOOi Absatz 2) haben durch das neue Reichsgesetz keine Einschränkung erlitten. (8 79 des Gesetzes.) 2) Oertliche Zuständigkeit. Zuständig ist der Vorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfülle« ist. (8 71 Absatz 1 des Gesetzes.) 3) Verhandlung. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweis mittel in einem Termine vorzubringen. (8 71 Absatz 2 des Gesetzes.) Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen anderer Behörden findet nicht statt. Vereidigungen sind nicht zulässig. Die Aufnahme eines ProtocolleS ist jedenfalls zu empfehlen. 4) Vergleich. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protocoll darüber aufzunehmen und von den Parteien, sowie dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben. (8 71 Absatz 3 des Gesetzes.) 5) Entscheidung. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat der Gemeindevorsteher eine schriftliche Entscheidung abzufassen. Angabe der Gründe der Entscheidung ist wünschenSwerth, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Entscheidung wird rats kräftig, wenn nicht binnen einer Nachfrist von zehn Tagen von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird. Die Nothfrist beginne mit eer Verkündung, gegen eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. (8 72 Absatz 1 deS Gesetzes.) 6) Vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Entscheidungen sind von Amtswege« für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist jedoch nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Rachlheil bringen würde. Auch kann die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung ab hängig gemacht werden. (8 72 Absatz 2 und 3 deS Gesetzes.) 7) Zwangsvollstreckung. Die Vergleiche, sowie die rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen sind, sofern die Partei eS beantragt, auf Ersuchen de« Gemeindevorsteher« durch die Ortspolizeibehörde nach den Vorschriften über da« VerwaltungSzwangsver- sahren zu vollstrecken. » Wird bei vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen innerhalb der zehntägigen Nothfrist Klage erhoben, so findet wegen der Zwangsvollstreckung 8 647 ter Avilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 8) Stellvertreter der Gemeindevorsteher. Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach Vorstehendem obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde einem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß aus der Mitte der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung auf mindestens Ein Jahr berufen werden. Die Be rufung ist öffentlich bekannt zu macken. (8 74 deS Gesetzes.) 9) Koste,,. Wegen der Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften über das Ver- waltungszwangsverfahren. (Punkt 7.) Schwarzenberg, am 13 April 189l. Königliche Amtshauptmannschntt. Frhr. v. Wirsing. Am 23. dieses Monates, dem Gebnrlstage Sr. Majestät de« König«, werden bei dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte nur dringliche Sachen erledigt werden. Eibenstock, am 20. April 1891. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Bekanntmachung. Der Stadtrath hat im Einverständniß mit den Stadtverordneten beschlossen, zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs Donnerstag, den 23. April' 1891, Wittags 1 Mr im RathhauSsaale ein Festesten abzuhalten. Die hiesigen Königlichen und Kaiserlichen Behörden, sowie die Einwohner schaft von Eibenstock und der Umgegend werden zur Bethciligung an diesem Fest essen ergebenst eingeladen mit dem Bemerken, daß der Preis eines Gedeckes 2 Mk. 50 Pf. beträgt, und daß Anmeldungen hierzu bis zum 22. April in der RathSregistratur oder bei dem Rathhaushütclpachter Herrn Balthasar zu be wirken sind. Besondere Einladungen werden nicht erlassen. Eibenstock, den 16. April 1891. Der Stadtrath. »I-. Körner. Wsch. BckaIIutINachnna. Das diesjährige Geburtsfest Sr. Majestät des Königs soll hierorts in folgender Weise gefeiert werden: Mittwoch, den 22. April 1891, Abends 7 Uhr Zapfenstreich, Donnerstag, den 23. April 1891, Früh 6 Uhr Weckruf durch die Straßen der Stadt «eiten des Stadtmusikcorps; Vormittags 10 Uhr Fcst- aktus in der hiesigen Bürgerschule. Die städtischen und öffentlichen Gebäude werden an diesein Tage beflaggt sein, und cs wird die Einwohnerschaft der Stadt ersucht, auch ihrerseits die Häuser mit Flaggen und ans sonstige Weise zu schmücken. Eibenstock, den 16. April 1891. Der Stadtrath. »i-. Körner. Wsch. BekanntINachnn g. Donnerstag, den 23. April 1891 bleiben sämmtliche Raths expeditionen geschloffen; das Standesamt ist an diesem Tage nur für dringende Angelegenheiten von Vormittags 11-12 Uhr geöffnet. Eibenstock, den 16. April 1891. Der Stadtrath. Körner. Wsch. Einladung. Die hiesige Bürgerschule gedenkt, den Geburtstag Sr. Majestät des Königs Albert durch einen Festaktus zn begehen, welcher am 23. April er., vormittags von 10 Uhr ab im Saale de« „Aekdschliihchens" abgehalten werden soll. Zu zahlreicher Teilnahme an dieser Schulscier werden die Eltern unserer Schüler, sowie alle Freunde der Schule namens des Lehrerkollegium» hierdurch ergebenst eingeladen. Eibenstock, den 18. April 1891. veuuLarät, Direktor. Zur Feier de« Geburtstages Sr. Majestät des Königs von Sachsen hat der unterzeichnete Gemeittderalh beschlossen, Donnerstag den 23. April 1891, Nachmittags 5 Uhr im hiesigen Rathhause ein Festesten zu veranstalten. ,, ... Die Behörden und Bewohner hiesigen Ortü sowie der Nachbarorte laden wir hierzu mit dem Ersuchen um zahlreiche Bethciliguug ergebenst ein. Anmeldungen werden bi« zum 22. d. Mts. erbeten. Schönheide, am 16. April 1891. Dcr Gemcindcrath.