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Mch-il»», >- der - Gkwelbs- Mid Hmidklspulitik, ^ bensch«, EMnb-j-Um,.f GeumlisvnMmig, Gkllierbsiviühschaft, Gkwerbsstatistik und Kunst. Inhalt. Bemerkungen des Vereins für Sächsische Baumwollspinnerei in Chemnitz zu einigen des Entwurscs einer Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen. — Die Albrechtsburg und die Porzcilansabrik zu Meißen. — Die Sächsische Eisenerzeugung der Zukunft. Der Sächsische Guano von Or. O. N. Abendroth in Dresden. — Uebcr Emailmalerei (Porzellanmalerei). Bon C h a rl es T h o m l in soll. Brief!. Mittheil. Preuß. Verfügung wegen Dampfkessel. — Bücherschau. Bemerkungen -es Vereins für Sächsische Baumwollspinnerei in Chemnitz zu einigen 88. -es Entwurfes einer Gewerveor-nung für -as «Königreich Sachsen. Zu den zahlreichen Belegen der unausgesetzten Fürsorge der Sächsischen Staatsregierung für das industrielle Wohl Sachsens ist in diesem Jahre ein neuer getreten. Die hohe Staatsregicrnng hat den Gewerbtreibendcn den Entwurf einer Gewerbeordnung zur Mittheilung gebracht, dessen Erscheinen die mannichsachsten Regungen i» den verschiedenen Gewerbsgebieten hervorrief, welche sowol die Schwierigkeit der Aufgabe der Regierung, als die allgemeine Theilnahme der ge stimmten Bevölkerung zu derselben bestätigen. Der Fabrikstand konnte den Entwurf nur mit der lebhafte sten Freude begrüßen, da einerseits i» dem in de» letzten Dezen nien rasch empor geblühten und mit den umfänglichsten Kapita lien arbeitenden Fabrikwesen Sachsens zumal bei der gesteigerten Konkurrenz im In- und Auslande allenthalben der Mangel ein heitlicher gesetzlicher Bestimmungen zu Tage getreten ist, welchen die heransgebildcte Praxis nicht immer nachhaltig und gleichmäßig zu ersetzen vermag, andererseits aber die Letztere in dem Entwürfe und dessen gesetzlichen Bestimmungen fast überall zur Basis ge nommen und hierdurch sowol der eignen inneren Entwickelung des Fabrikwcscns Rechnung getragen als die Garantie der Fort entwickelung geboten worden ist. Wie indessen bei der Verschiedenheit der einzelnen Fabrik zweige die Schwierigkeit, gleiche Bestimmungen für Alle aus dem Bestehende» zu finden, nicht zu gering sein konnte, so dürste es das Interesse des Ganzen und der Einzelnen nahe berühren und fördern, wenn die Hauptzwcige des Sächsischen Fabrikstandcs die angebahnien Bestimmungen mit der bei ihnen herrschenden Praxis und den gewonnenen Erfahrungen in Vergleich und Er wägung zu ziehen und das Resultat ihrer Branchen, ohne dem großen Ganzen einseitig entgegen wirken zu wollen, der hohen Staatsrcgierung bis zur Berathung des Entwurfs durch die Stände zur Verfügung und hochgcneigtcn Berücksichtigung un terbreiten. Nach dieser Richtung hin hat der gehorsamst Unterzeichnete Verein für Sächsische Baumwollspinnerei den Entwurf der Ge werbeordnung für das Köuigreich Sachsen mehrfachen Berathun gen und Beleuchtungen unterstellt und gestattet sich das Ergcbniß derselben in Folgendem kurz zu vereinigen. Der fünfte Abschnitt des Entwurfes handelt vom Fabrik- betricbe uno begreift die tztz. 168 bis 192 in sich. Die §§. 168 und 171, welche auch zu Errichtung von Baumwollspinnereien die persönliche Konzessionseinholung bestim men, beunruhigen auf den ersten Blick im Allgemeinen wegen der Entwerthnng der Etablissements im Fall einer verweigerten oder nur verzögerten Konzession des Erbauers oder Rechtsnach folgers. Cs schwanden jedoch die Bedenken bei spezieller Beach tung der Einzelbestimmungcn der HH. und der allgemeinen und besonder» Motiven dazu um so mehr, als nicht nur die Letzteren den Behörden, welchen die Konzesstonsertheilung in die Hände gelegt wird, als Anhalt diene» werden, sondern auch die §§. selbst Bürgschaft für die Unternehmer bieten und im klebrigen durch die nickt anders als im Konzesstonswege zu bewerkstelligende Kognizion der Behörde bei Uebernahme eines Etablissements, welcher selbst das Widerrufsrechc zustcht, der Stand selbst nur gckräftigt wird. Bei dem 2. Abschnitte des §. 177. drängte sich die Frage auf, ob die vorgeschricbcne Einholung obrigkeitlicher Genehmigung zur Uebcrwcisung eines innungs- mäßizen, dauernd in einer Fabrik arbeitenden Gesellen zur FabriknntcrstützungSkasse nicht eben so wohl eine beschwerliche Bestimmung für die Behörden, als für die Fabrikanten wird, ohne von besonderer Wichtigkeit zu sein. Für vorübergehende Arbeitszeit wird sich ein Geselle nicht in die Fabrikunterstützungskasse weisen lassen und bei andauernder Arbeit wird er an die Innung sich nicht halten, vielmehr sich