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IV. Von den Bezirks- und Generalversamm lungen. a) Die Bezirksvcrsammlungcn. §. 14. Die Bezirksversammlungen finden jährlich wenigstens einmal in dem vom Bezirks-Co mitv bestimmten Orte statt. In wichtigen Fällen müs sen diese Versammlungen von dem Bezirks-Comitv au sterordentlich zusammenberufen werden. tz. 15. Die Bezirksversammlung ist verpflichtet, a) zur Prüfung der von den Bezirks-Comitv's an sie zu leistenden Berichte ihrer Thätigkeit; t>) sie kann die Absetzung der bestehenden Bezirks-Comitv's oder ein zelner Mitglieder derselben decretiren und eine neue Wahl ausführen. tz. 16. Jedes Local-Comitv sendet Abgeordnete zu denselben, deren Maximumzahl vom Bezirks-Comitv nach gleichem Vehältniß bestimmt wird. b) Die Generalversammlung aller deutschen Arbeiter. §. 17. Die Generalversammlung findet in jedem Jahre wenigstens einmal statt. Das Central- Comitv ist verbunden, in wichtigen Fällen außerordent liche Generalversammlungen zu berufen. tz. 18. Die Generalversammlung ist verpflichtet, n) zur Prüfung des von dem Central-Comitv an sie zu leistenden Berichts seiner Thätigkeit; K) sie kann die Absetzung des bestehenden Central-Comitv'ö oder ein zelner Mitglieder decretiren und eine neue Wahl auöführen. §. 19. Jedes Local-Comitv sendet Abgeordnete zu denselben, deren Marimumzahl von dem Central- Comitv nach gleichem Verhältnis; ausgeschrie ben wird. V. Allgemeine Bestimmungen, tz. 20. Jedes Mitglied unterwirft sich von vorn herein den Beschlüssen der Majorität und muh ihnen Folge leisten. h. 21. Die Sitzungen der Arbeiter-Comite's sind öffentlich, doch haben nur die Deputirten Stimmrecht. tz. 22. Die Vertreter und Beamten sind auf ein Jahr gewählt und mit Ausnahme der Kassenaufseher wieder wählbar. tz. 23. Die Kassenrevisivn der Kasse des Central- Comitv's steht auf Antrag von je 2 Bezirks-Comitv's dem dazu Bevollmächtigten jeden Augenblick frei. tz. 24. Die Mitgliedschaft jeder Person ist begrün det durch Zahlung eines regelmäßigen Beitrags. h. 25. Jeder Localverein hat ^ der Beiträge sei ner Mitglieder dem Central-Comite einzusendcn. h. 26. Jedes Mitglied erhält eine Karte, welche in allen deutschen, mit dem Central-Comitv in Verbindung stehenden Vereinen Gültigkeit für die Periode eines Beitrags hat. h. 27. Die Karten sämmtlicher Vereine, welche in Verbindung stehen, haben mit Ausschluß derjenigen Per sonen, deren Wohnort bleibend ist, für die Periode ei ner Monatszahlung Gültigkeit; verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf des letzten verzcichneten Monats, berech tigen aber zum Wiedereintritt; sie sind von jedem Lo- calverein abzustempeln. Zweiter Theil. Selb st hülfe der Arbeiter. tz. 1. Sämmtliche Arbeiter eines Ortes vereinigen sich zu einer Association, ohne dadurch die be stehenden Gewerksverhältnisse aufzuheben (s. Organisation der Arbeiter Art. I, tz. 1 und 2.). tz. 2. Das laut tz. 1 des Organisationsstatuts gewählte Local-Comitv für Arbeiter ist der Vorstand dieser Association. §. 3. Das Local-Comitv übernimmt das Arbeitcr- und Arbeits-Nachweisbureau. Zu dem Zwecke melden sich bei demselben alle Arbeitgeber und Arbeiter des Ortes, wo es dann Arbeit dem Arbeitsuchenden und Arbeiter dem Arbeitgeber nachweis't. tz. 4. Ohne Wissen des Comitv's darf weder Ar beit gegeben noch angenommen werden und muß das Comitv über sämmtliche Arbeiter eine Liste führen, die außerNamen, Gewerk und Geburtsort auch den Namen des Arbeitgebers enthält. h. 5. Für den Fall, daß das Comitv dem Ein zelnen in seinem Gewerke keine Beschäftigung geben kann und sich die Blasse häufen sollte, wendet sich daS Comitv um Arbeit an den Vorstand der G^iweffwde; ist auch dieser unvermögend, Arbeit zu geben, so sucht das Comitv durch Vermittelung des betreffenden Be zirks und des Central-Comitv's dieHülfc dcS Staats nach. tz. 6. Jeder Arbeiter erhält vom Comitv bei sei nem Eintritt in die Arbeit ein von diesem gestempeltes Arbeitsbuch, in welches die in einer Lohnzeit von ihm gefertigten Arbeiten vom Arbeitgeber eingetragen werden. §. 7. Kein Arbeitgeber darf in der Regel einen Arbeiter entlassen, ohne dem Local-Comitv 14 Tage vor der Entlassung unter Angabe der Gründe hiervon Anzeige zu machen, wenn nicht durch gegenseitige Ueber- einkunft eine anderweitige Bestimmung getroffen ist, damit das Comitv für ferncrwcitige Beschäftigung Sorge tragen kann. Dasselbe gilt von den Arbeitern. tz. 8. Der Lohnsatz ist für dieselbe Art der Ar beit im ganzen Orte gleich und wird durch Neber- einkunft der Arbeitgeber mit den Arbeitern unter dem Vorsitze des Local-Comitv's so festgestcllt, daß der geringsteLohnsatz (Minimum) denBe- dürfnissen des Lebens entsprechend ist. tz. 9. Für höhere Fähigkeiten ist die besondere Uebereinkunft nicht ausgeschlossen. tz. 10. Das Local-Comitv fertigt nach den so fest- gestellten Lohnsätzen eine Lohnsatz liste an, und stellt dem Arbeitgeber sowohl, als auch dem Arbeiter zu ih rer Controle ein Exemplar zu. ß. 11. Kein Arbeitgeber darf seinen Arbeiter selbst i auslohnen, sondern hat die Summe des in einer Lohn-