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165 166 Daß der Arbeiter-Congreß zu Berlin seine Berathungen und Beschlüsse auch auf die Volksbildung m Allgemeinen, auf Schulen und Fortbildungsanstalten insbesondere ausgedehnt, und darin vorzugs weise eine Garantie der künftigen Volkswohlfahrt erblickt, zeugt abermals und zwar doppelt von dem gesunden Sinne des deutschen Arbeiterstandcs; ja ihre Beschlüsse sind so großartig und keineswegs unausführbar, daß sic die aufrichtigste Bewunderung verdiene» und zum Theil weit über der zu Frankfurt durch den Meister- Congreß entworfenen „deutschen Gewerbeordnung" stehen, die in gewissen Punkten viel zu sehr an den Zunftzwang verflossener Jahrhunderte erinnert, als daß man ihr eine unbedingte Annahme und Sanction von Seiten des constituirenden Parlaments prophezeihen könnten. Indem wir nachstehend das Wesentlichste aus den Beschlüssen des Berliner Arbeiter-Kongresses mitthei len, erlauben wir uns zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß der betreffende Central-Arbeiterverein, zur Wahrung und Besprechung seiner Gcsammt-Interessen, von Leipzig aus eine „allgemeine deutsche Arbei terzeitung" zu gründen beabsichtigt, welches Unternehmen wir im Voraus der gütigen Unterstützung unserer zahlreichen Abonnenten bestens empfehlen; wäre es nur dadurch, daß sie ihre Gehülfen darauf Hinweisen, in deren Interesse cs ganz besonders liegt, sich daran zu bethciligen. Die Redaction des Eleganten. Deschlül'se -es Arbeiter-Conarcsses. Erster Theil. Staint bür die Organisation der Arbeiter. I. Die Local-Comitv's für Arbeiter. §. 1. Es bilden die verschiedenen Gewerke und Arbeitergemeinschaften im weitesten Sinne des Worts Vereinigungen und wählen, je nach dem Vcrhält- niß ihrer Zahl, Vertreter zu einem Local-Comitv für Arbeiter. Für Gewerke, welche vereinzelt dasteheu, dürfte der Kreis Vereinigungen bilden. §. 2. Diejenigen Arbeiter, welche zeither noch keine Vereinigungen bildeten, haben sich ebenfalls zu ver einigen und Vertreter zu wählen, wie z. B. die Ei- senbahnarbeitcr re. §. 3. Das Local-Comitv hat die Verpflichtung s) regelmäßige Versammlungen der Arbeiter zu veran lassen; l>) die Bedürfnisse und Ucbclstände der Arbei ter in ihren Orten oder Kreisen genau zu erforschen und auf Abhülfe derselben hinzuwirken; o) aus sich einen Ausschuß zu wählen, der die Geschäfte leitet, bestehend aus 1 Vorsitzenden, 1 Beisitzer, 2 Schreibern, 1 Cassirer und 2 Cassenaufsehcrn. tz. 4. Die Local-Comitv's verschiedener Orte ste- ' hen mit einander in Verbindung und zwar s), indem sie sich in kleinere oder größere Bezirke ordnen und für alle einBezirks-Comitö bilden; b) durch briefliche Mittheilungen, welche sie an alle Bezirks-Co mi te-'s zur Beförderung an die einzelnen Local-Co- mite's und an das Central-Comit« machen; v) durch Absendung von Abgeordneten zu den Bezirks versammlungen und der vom Central-Comito ausge schriebenen Generalversammlung für ganz Deutsch land. II. Die Bezirks-Comite's. tz. 5. Diese haben vorläufig ihren Sitz in folgen den Städten: Danzig, Königsberg, Stettin, Cöln, Bielefeld, Frankfurt, Hamburg, Stuttgart, Mannheim, München, Linz, Wien, Brünn, Prag, Nürnberg, Bam berg, Jena, Coburg, Marburg, Hannover, Osnabrück, Braunschweig, Magdeburg, Berlin, Leipzig, Kiel und Dresden, ohne daß hierdurch einzelnen Local-Comite's das Recht genommen ist, aus sich ein Bezirks-Comite noch außer den genannten Städten neu zu gründen. ß. 6. Das Bezirks-Comite ist verpflichtet, n) zur Vermittelung der Interessen der einzelnen Local-Comi- tv's unter einander und mit dem Central-konnte; b) zur Veranlassung und Durchführung aller Maßregeln, welche die allgemeinen Arbeiter-Interessen erheischen. §. 7. In den Bezirks-Cvmite's ist die Sache der Arbeiterinnen durch eine Abtheilung zu vertreten/ §. 8. Daö Bczirks-Comitä ist der BerzirkSver- sammlung verantwortlich. III. Das Central-Comitä für ganz Deutsch land. tz. 9. Das Central-Comite für ganz Deutsch land hat vorläufig seinen Sitz in Leipzig. tz. 10. Das Central-Comite besteht vorläufig aus vom Berliner Kongreß erwählten Mitgliedern, welchen es überlassen bleibt, die Ergänzung nach Rücksprache mit dem betreffenden Local- und Bezirks-Comitv zu vervollständigen. tz. 11. Das Central-Comitv ist verpflichtet, a) zur Wahrung und Vermittelung der Interessen der Ar beiter und verschiedenen Cvmitä's untereinander und mit dem Staate, b) zur Veranlassung und Durchfüh rung aller Maßregeln, welche die allgemeinen Arbeiter- Interessen erheischen. tz. 12. Das Central-Comitv ist der Generalver sammlung verantwortlich. tz. 13. Der Ort desselben wird von der Gene ralversammlung selbst jedesmal für das nächste Jahr bestimmt. .4 11»