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191 19S §. 43. Niemand soll zu gleicher Zeit mehrere Gewerbe betreiben. h. 44. Der Gewerberath kann jedoch einem Mei ster den Betrieb eines Neben-Handwerks so lange gestatte», als dasselbe im Orte von keinem Andern betrieben wird. §. 45. Das fernere Verhältniß zwischen verwand ten Gewerben, wie Leder-, Holz- und Feuerarbeiter w. soll die Gewerbckammer feststelle». tz. 46. Zu den in Fabriken vorkommcnden Hand werksarbeiten sind nur die Jnnungsmeister berech tigt, und dürfen alle nicht zugleich zur Innung gehö renden Fabriksinhaber durchaus keine Gesellen zu dem gedachten Zwecke halten. h. 47. Geschäfts-Associationen zwischen Meistern und andern nicht zur Innung gehörenden Personen sind unzulässig. Ganze Innungen verschiedener Ge werbe dürfen sich jedoch associircn. tz. 48. Nur den Jnnungsmeistern ist der Klein handel mit seinen fertigen Arbeiten gestattet, auch darf er mit allen in sein Fach einschlagen den Erzeugnissen Handel treiben H, so weit cs die Grenzen seines Gewerbes erlauben. tz. 49. An Orten, wo JnnungS-Magazine (Gewcrbshallen) bestehen, dürfen die einzelnen Meister nur sclbstgefertigte Fabrikate auch in eignen Magazi nen verkaufen. *) Nun vor einer solchen Einrichtung bewahre uns der Himmel! Ist nicht eben so das Magazinwesen, der fabrikmä ßige Betrieb der Handwerke und überhaupt jede Anhäufung fertiger Arbeiten der Ruin aller Gewerbe? — Wenn in einer Stadt ein B ereins m a g a z i n besteht, und nebenbei jeder Meister noch sein Hausmagazinchen errichten darf; so -wird cs kein Jahr dauern, dann ist die Stadt auf jahrelang mit ferti gen Arbeiten versehen; denn Jeder wird sich sofort bemühen, mit seinem Etablissement zuerst aufzutretcn, um noch Geschäfte zu machen, bevor die Sache überfüllt wird und die Käufer sich zu sehr vertheilen. Wer dann viel Geld hat und die Preise am meisten herabdrückt, der wird allenfalls leben können, wenn Andere hungern und der Gesellenstand zuletzt ganz überflüssig sein, da es arbeitslose Meister genug giebt. Anmerk, der Redact. §. 50. Der Hausirhandel mit Handwerkserzeug nissen ist verboten, ebenso das Arbeiten herumziehen der Handwerker. h. 51. Handwerke und technische Gewerbe sollen in der Regel nur tu Städten betrieben werden. An derwärts sind nur solche Gewerbe zu dulden, die das örtliche Verhältniß und der etwaige Absatz von Erzeug nissen in ferne Gegenden erfordert. tz. ,52. Staatswerkstätten und Handels-Institute, sowie Werkstätten vonActiengesellschaften sind unzulässig. h. 53. Licitationen und Submissionen von Staats und Eomunalarbeiten sind ebenfalls unzulässig. §. 54. Ein Meister darf gleichzeitig nur 2 Lehr linge halten, und zwar den zweiten immer nur dann annchmen, wenn der elftere seine Lehrzeit zur Hälfte zurückckgelegt hat. Nur in gewissen Fächern dürfte dies eme Ausnahme erleiden. — Wo Fortbildungs anstalten bestehen, hat der Meister jeden Lehrling zum Besuche derselben anzuhalten. h. 55. Das Recht, Lehrlinge zu halten, kann jedem Meister entzogen werden, der wegen entehrender Handlungen gerichtlich bestraft worden ist, oder seine Pflichten gegen den Lehrling irgendwie gröblich ver nachlässigt hat. Hierüber hat der Gewcrbcrath zu entscheiden. §. 56. Meisterwittwen sind berechtigt, das Ge werbe des Mannes sortzusetzen, nicht aber Lehrlinge zu halten. tz. 57. Patente auf neue gewerbliche Erfindungen dürfen nur nach vorherigem Gutachten der Gewerbe kammer ertheilt werden. Erfindungen, die für den Gemeingebrauch vorthcilhaft sind, hat der Staat zu diesem Zweck anzukaufen, und die Entschädigung des Erfinders ist unter Zuziehung der Gewerbekammer zu bestimmen. tz. 58. Niemand ist berechtigt, Zeichen und Fir men Anderer nachzuahmen oder zu verfälschen. h. 59. Alle freiwilligen öffentlichen Versteigerun gen von neuen (ungebrauchten) Gewerbserzeugnissen sind streng untersagt. An unsere freundlichen Leser. Mit vorliegender Nummer den Jahrgang 1848 beschließend, sagen wir den ver- ehrlichen Abonnenten für die bisher so zahlreiche, aufmunternve Unterstützung des Eleganten unfern herzlichsten Dank. Indem wir die Versicherung geben, daß wir auch für die Folge den höchsten Fleiß und die angestrengteste Aufmerksamkeit verwenden werden, um dieses Blatt so zeitgemäß und praktisch als nur immer möglich auszustatten, auch der Herr Verleger seinerseits deß- halb kein Opfer scheuen wird, verbinden wir damit die ergebenste Bitte: das bisherige freundliche Wohlwollen auch für die Folge uns gütigst zu bewahren. Die Redaction des Eleganten. Heinrich Klemm L«>» Ausgegeben den 27. November 1843. Modebilder SV — VS und Parronentafel.