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Deutsche Industrie-Zeitung
- Bandzählung
- 30.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- A124
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id393590488-188900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id393590488-18890000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-393590488-18890000
- Sammlungen
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
- Bemerkung
- Unvollständig: Heft "Nr. 25. 19. Juni 1889" fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Deutsche Industrie-Zeitung
-
Band
Band 30.1889
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Alphabetisches Inhaltsverzeichnis III
- Ausgabe Nr. 1. 2. Januar 1889 1
- Ausgabe Nr. 2. 9. Januar 1889 11
- Ausgabe Nr. 3. 16. Januar 1889 21
- Ausgabe Nr. 4. 23. Januar 1889 31
- Ausgabe Nr. 5. 30. Januar 1889 41
- Ausgabe Nr. 6. 6. Februar 1889 51
- Ausgabe Nr. 7. 13. Februar 1889 61
- Ausgabe Nr. 8. 20. Februar 1889 71
- Ausgabe Nr. 9. 27. Februar 1889 81
- Ausgabe Nr. 10. 6. März 1889 91
- Ausgabe Nr. 11. 13. März 1889 101
- Ausgabe Nr. 12. 20. März 1889 111
- Ausgabe Nr. 13. 27. März 1889 121
- Ausgabe Nr. 14. 3. April 1889 131
- Ausgabe Nr. 15. 10. April 1889 141
- Ausgabe Nr. 16. 17. April 1889 151
- Ausgabe Nr. 17. 24. April 1889 161
- Ausgabe Nr. 18. 1. Mai 1889 171
- Ausgabe Nr. 19. 8. Mai 1889 181
- Ausgabe Nr. 20. 15. Mai 1889 191
- Ausgabe Nr. 21. 22. Mai 1889 201
- Ausgabe Nr. 22. 29. Mai 1889 211
- Ausgabe Nr. 23. 5. Juni 1889 221
- Ausgabe Nr. 24. 12. Juni 1889 231
- Ausgabe Nr. 26. 26. Juni 1889 251
- Ausgabe Nr. 27. 3. Juli 1889 261
- Ausgabe Nr. 28. 10. Juli 1889 271
- Ausgabe Nr. 29. 17. Juli 1889 281
- Ausgabe Nr. 30. 24. Juli 1889 291
- Ausgabe Nr. 31. 31. Juli 1889 301
- Ausgabe Nr. 32. 7. August 1889 311
- Ausgabe Nr. 33. 14. August 1889 321
- Ausgabe Nr. 34. 21. August 1889 331
- Ausgabe Nr. 35. 28. August 1889 341
- Ausgabe Nr. 36. 4. September 1889 351
- Ausgabe Nr. 37. 11. September 1889 361
- Ausgabe Nr. 38. 18. September 1889 371
- Ausgabe Nr. 39. 25. September 1889 381
- Ausgabe Nr. 40. 2. Oktober 1889 391
- Ausgabe Nr. 41. 9. Oktober 1889 401
- Ausgabe Nr. 42. 16. Oktober 1889 411
- Ausgabe Nr. 43. 23. Oktober 1889 421
- Ausgabe Nr. 44. 30. Oktober 1889 431
- Ausgabe Nr. 45. 6. November 1889 441
- Ausgabe Nr. 46. 13. November 1889 451
- Ausgabe Nr. 47. 20. November 1889 461
- Ausgabe Nr. 48. 27. November 1889 471
- Ausgabe Nr. 49. 4. Dezember 1889 481
- Ausgabe Nr. 50. 11. Dezember 1889 491
- Ausgabe Nr. 51. 18. Dezember 1889 501
- Ausgabe Nr. 52. 25. Dezember 1889 511
-
Band
Band 30.1889
-
- Titel
- Deutsche Industrie-Zeitung
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Nr. 20. Limmiitz, dm 14. Mai 1889 Deutsche Indulteic -Jeitnng. Vrgan drx Handels- und Memrrdrdammern W Cheinnih, Dresden, Hlauen und Zittau. l!0. Zahrqanq. Cl'scheineil: In Wochcnheften, jeden Akittwoch. — Preis des Blattes: Jährlich 18 ./c. — Abonnementsverbiildlichtkit: Halbjährlich. Preis der Inserate: Für den Rann, der Spaltzeile in Petit 20 Pfg. — BezilijSstelleil: Sämmtliche Poitanjtaltcn nnd Buchhandlungen des Ju- und Auslandes. — Einsendunffkll sind an die Redaktion und Inserate an das Jnseratenbiirean der Deutschen Industrie-Zeitung in Chemnitz, Theaterstraße 6/8, zu richten. Inhalt: Die vom Reichstage zur Alters- und Jnvaliditütsversichernng geiahten Beschlüsse. IV. 7 Verwendung der «taatv- und >stndle- Einnahmen und -Ausgaben in Europa, ff Deutschlands schwimmende Ausstellung, ff Zur wirthschaftlichen nnd finanziellen Lage Chiles., , Clektroche Beleuchtung mittelst eines Windrades. ff Ter Flortheiler. Bon Ernst Gehn er. (Mit Abbildung.) ff Zur Pflege der Manometer. 7 ^apamlches Maschinenpapier, ff Kunstholz, ff Bleichen von Jute. 7 Neue Patente. — Literarisches: Zur Besprechung cingegangcne Zeitschristen und Bücher, ff Leipziger Mvnatschrist für Textilindustrie. 7 Schnauß, W. K. Burton's ABC der modernen Photographie. 7 „In Luft und Sonne , ein Prachtwerk. — Technische Notizen. 7 Industrielle Notizen. 7 Pcrsonalnachrichtcn. 7 Vermischte dkotizcn. 7 Fragen. 7 Beantwortungen. > Korrespondenz. Die vom Reichstage zur Alters- und Jnvaliditätsversicherung gefaszten Beschlüsse. (Nachdruck nur mit genauer Quellenangabe gestattet.) IV. Für die erste zehnjährige Beitragsperiode wird die Höhe der Bei träge durch das Gesetz sestgestellt, worüber der Reichstag noch keinen Beschluß gefaßt hat. Auf die Höhe der Beiträge wird also in Verbind ung mit der Höhe der Renten nach den Konimissionsbeschlüssen später einzugehen sein. Die Versicherungsanstalten sind jedoch berechtigt, schon für die erste Beitragsperiode oder innerhalb derselben die Beiträge anders, als im Gesetze vorgesehen, festzusetzen, wozu sie jedoch der Ge nehmigung des Reichsversicherungsamtes bedürfen. Für die ferneren, stets^ fünfjährigen Beitragsperioden hat der Ausschuß nach Anhörung des Vorstandes über die Höhe der Beiträge zu beschließen; hierbei sind Ausfälle oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig ergaben, so zu berücksichtigen, daß durch die neuen Bei träge ein Ausgleich eintritt; der betreffende Beschluß bedarf der Ge nehmigung des Reichsversicherungsamtes, welches, im Falle ein genehmigter Beschluß einen Monat vor Ablauf der Beitragsperiode nicht vorliegen sollte, die Beiträge selbst festzusetzen hat. Zur Beitragserhebung geben die Versicherungsanstalten für jede in ihren, Bezirke vorhandene Lohnklasse mit der Bezeichnung ihres Geld- werthes Marken ans. klngiltig gewordene Marken müssen gegen gütige umgetauscht werden. Die Marken jeder Versicherungsanstalt können bei allen, in ihrem Bezirke belegeneu Postanstalten und anderen, von der Versicherungsanstalt einzurichtenden Verkaufsstellen zum Nennwerthe käuf lich erworben werden. Die Beiträge sür sich selbst und für die Versicherten hat derjenige Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt. Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Woche bei demselben Arbeitgeber statt, so hat Derjenige, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, den vollen Wochenbeitrag zu entrichten. Ist die Zahl der verwendeten Arbeitstage nicht festzustelleu, so ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit für erforderlich zu erachten ist. Zweifelsfülle entscheidet die untere Verwaltungsbehörde. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben des ent sprechenden Markenbetrages in die Quittnngskarte des Versickerten; ist dieser mit einer solchen nicht versehen, so hat der Arbeitgeber aus dessen Kosten eine solche anznschasfen. Die Quittungskarte enthält das Jahr, in welchem sie ausgegeben ist, sowie die über deren Gebrauch er lassenen Bestimmungen nebst den einschlagenden Strafandrohungen. Die Kosten trägt, mit Ausnahme der besonders angeführten Fälle, die Ver sicherungsanstalt.*) Die Quittungskarten bieten Raum zur Aufnahme *) In einer Reichstagssitzung wurde, um die gegen die Quittungs karte erhobenen Einwände zu entkräften, der Entwurf einer solchen vor gezeigt. Die Karte besteht aus zwei zusammenfaltbaren Oktavblättern von steifem gelbbraunem Karton, etwa wie eine Postkarte nut Rückantwort. Deutsche Jndustrie-Ztg. Nr. 20. 1889. der Marken für ein Beitragsjahr, sie sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste einem Versicherten aus- ! gestellte Karte trägt den Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk er zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende den Namen der Versicherungsanstalt, welche aus der vorhergehenden vermerkt ist. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten nicht überein, so ist derjenige der ersten Karte maßgebend. Der Ver sicherte bleibt also stets bei derjenigen Versicherungsanstalt, bei der er zuerst versichert wurde. Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten jederzeit die Aus stellung einer neuen gegen Rückgabe der alten Quittnngskarte zu beanspruchen. Ausstellung und Umtausch erfolgt durch die Ortspolizei des Beschäftigungsortes oder eine von der Landeszentralbehörde bezeich nte andere Stelle. Die zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte eingeklebten Marken derart anfzurechnen, daß ersichtlich wird, wie viel Beitragswoche» dem Inhaber in den einzelnen Lohnklassen anzu rechnen sind. Auch die Dauer bescheinigter Krankheit und militärischer Dienstleistung ist anzugeben und über die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen dem Inhaber ein Ausweis zu ertheilen. Die Karte verliert ihre Giltigkeit, falls sie bis zum Ablauf des dritten Jahres, welches dem am Kopse der Karte verzeichnten folgt, nicht umgetauscht ist; sofern aber anzunehmen ist, daß der Umtausch ohne Verschulden des Versicherten unterblieb, so kann die Versicherungsanstalt des Beschäftig ungsortes auf seinen Antrag die fortdauernde Giltigkeit der Karte an erkennen. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten sind durch neue zu ersetzen, wobei die nachweisbar bis zum Verluste der Karte entrichteten Beiträge in beglaubigter Form zu übertragen sind. Gegen den Inhalt des Ausweises oder der neuen Quittungskarte kann der Versicherte binnen zwei Wochen nach deren Aushändigung Einspruch ! erheben, gegen dessen Zurückweisung Rekurs an die unmittelbar Vor gesetzte Dienstbehörde stattfindet, welche hierüber, sowie über andere das Verfahren betreffende Beschwerden endgiltig entscheidet. Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt des Bezirkes zu übersenden nnd von dieser derjenigen, deren Namen sie ^ tragen, zu überweisen; über die Voraussetzungen, unter denen die Ver- ! nichtung der Quittungskarten zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrath. Es ist unzulässig, in die Quittungskarte ein Urtheil über die i Führung oder die Leistungen des Inhabers einzutragen, sowie sonstige, I durch das Gesetz nicht vorgeschriebene Eintragungen oder Vermerke zu ^ic Vorderseite enthält den Namen re. des Versicherten, der Versicherungs anstalt re., die Rückseite ist zum Abdruck der gesetzlichen Bestimmungen be stimmt. Die beiden inneren Seiten enthalten eine genügende Anzahl von Feldern, um die Marken sür die ein Beitragsjahr bildenden (47) Beitrags- Wochen aufzunchmcn; auch für etwaig erforderlich werdende Zusatz,narken ist Platz gelassen, außerdem für die Bescheinigung von Krankheits- und Militardienitwochen, tur deren Dauer Beiträge nicht zu entrichten, also Marken nicht einzuklebcn sind. Unten ,n der rechten Ecke befindet sich ein
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